Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine Drohung im Sinne des § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) kann auch darin gelegen sein, daß dem Bedrohten, gegen den bereits eine Anzeige wegen einer gesetzwidrigen Handlung erstattet wurde, das Vorbringen neuer Verdachtsgründe oder Beweismittel angekündigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0092953Dokumentnummer
JJR_19361117_OGH0002_0040OS00841_3600000_001