Norm: StGB §74 Z4StGB §302
Rechtssatz: Auch ein bei der Postverwaltung als Paketverlader tätiger Vertragsbediensteter ist Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB und kommt somit als Täter für die Begehung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB in Betracht. Entscheidungstexte 11 Os 80/75 Entscheidungstext OGH 12.09.1975 11 Os 80/75 Veröff: EvBl 197... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Eignung, beim Bedrohten der Vorstellung Eingang zu verschaffen, es stehe ein Ereignis bevor, das mit der unangenehmen Vorausempfindung des diesem Ereignis entspringenden angekündigten Übels verbunden ist, muß objektiv gegeben sein. Entscheidungstexte 9 Os 42/75 Entscheidungstext OGH 13.08.1975 9 Os 42/75 Veröff: EvBl 1976/44 S 80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Eignung, beim Bedrohten der Vorstellung Eingang zu verschaffen, es stehe ein Ereignis bevor, das mit der unangenehmen Vorausempfindung des diesem Ereignis entspringenden angekündigten Übels verbunden ist, muß objektiv gegeben sein. Entscheidungstexte 9 Os 42/75 Entscheidungstext OGH 13.08.1975 9 Os 42/75 Veröff: EvBl 1976/44 S 80 ... mehr lesen...
Rechtssatz: BMJ Erlaß 25.7.1975 (ergangen zu Gw 192/75), ho Präs 1515/75 Zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit über Angehörige eines (österr) UNO-Kontingents. Entscheidungstexte Prä 1515/75 Entscheidungstext SON 25.07.1975 Prä 1515/75 mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses, einem anderen ein Übel zuzuführen, das man selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag. Entscheidungstexte 13 Os 20/75 Entscheidungstext OGH 18.04.1975 13 Os 20/75 13 Os 8/77 Entscheidungstext OGH 04.03.1977 13 Os 8/77 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses, einem anderen ein Übel zuzuführen, das man selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag. Entscheidungstexte 13 Os 20/75 Entscheidungstext OGH 18.04.1975 13 Os 20/75 13 Os 8/77 Entscheidungstext OGH 04.03.1977 13 Os 8/77 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §224
Rechtssatz: Öffentlich sind Urkunden dann, wenn sie von einer inländischen oder einer als Beurkundungsorgan einer solchen gleichgestellten Stelle (zB einem Notar) im Rahmen ihrer sachlichen Befugnisse abgestellt sind und den wesentlichen Formerfordernissen des Aktes einer solchen Stelle entsprechen. Entscheidungstexte 10 Os 126/74 Entscheidungstext OGH 20.11.1... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §224
Rechtssatz: Den bei Ausstellung einzelner öffentlicher Urkunden verwendeten Drucksorten kommt der Charakter von Urkunden selbst dann nicht zu, wenn sie nicht im freien Handel erhältlich sind. Entscheidungstexte 10 Os 126/74 Entscheidungstext OGH 20.11.1974 10 Os 126/74 9 Os 51/79 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §224
Rechtssatz: Öffentlich sind Urkunden dann, wenn sie von einer inländischen oder einer als Beurkundungsorgan einer solchen gleichgestellten Stelle (zB einem Notar) im Rahmen ihrer sachlichen Befugnisse abgestellt sind und den wesentlichen Formerfordernissen des Aktes einer solchen Stelle entsprechen. Entscheidungstexte 10 Os 126/74 Entscheidungstext OGH 20.11.1... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7StGB §224
Rechtssatz: Den bei Ausstellung einzelner öffentlicher Urkunden verwendeten Drucksorten kommt der Charakter von Urkunden selbst dann nicht zu, wenn sie nicht im freien Handel erhältlich sind. Entscheidungstexte 10 Os 126/74 Entscheidungstext OGH 20.11.1974 10 Os 126/74 9 Os 51/79 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7dStGB §223dStGB §225dStGB §267
Rechtssatz: Die Prüfplakette gemäß § 29 dStVZO (ausgegeben bei der wiederkehrenden Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung) ist eine Urkunde im Sinne § 267 dStGB. Veröff: NJW 1975,176 = MDR 1975,155 Schlagworte *D*
Anmerkung: Das dStGB unterscheidet nicht zwischen Urkunden und
Beglaubigungszeichen; auch letztere sind nach deutschem Strafrecht
Urkunden (vgl etwa Dreher 33 StGB... mehr lesen...
Norm: dStGB §267StGB §74 Z7StGB §223StGB §225
Rechtssatz: Die Prüfplankette gemäß § 29 dStVZO (ausgegeben bei der wiederkehrenden Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung) ist eine Urkunde im Sinne § 267 dStGB. Veröff: NJW 1975,176 = MDR 1975,155 Schlagworte *D*, Auto
Anmerkung: Das dStGB unterscheidet nicht zwischen Urkunden und
Beglaubigungszeichen; auch letztere sind nach deutschen Strafrecht
Urkunden (vgl etwa Dreher 33... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z7dStGB §223dStGB §225dStGB §267
Rechtssatz: Die Prüfplakette gemäß § 29 dStVZO (ausgegeben bei der wiederkehrenden Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung) ist eine Urkunde im Sinne § 267 dStGB. Veröff: NJW 1975,176 = MDR 1975,155 Schlagworte *D*
Anmerkung: Das dStGB unterscheidet nicht zwischen Urkunden und
Beglaubigungszeichen; auch letztere sind nach deutschem Strafrecht
Urkunden (vgl etwa Dreher 33 StGB... mehr lesen...
Norm: dStGB §267StGB §74 Z7StGB §223StGB §225
Rechtssatz: Die Prüfplankette gemäß § 29 dStVZO (ausgegeben bei der wiederkehrenden Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung) ist eine Urkunde im Sinne § 267 dStGB. Veröff: NJW 1975,176 = MDR 1975,155 Schlagworte *D*, Auto
Anmerkung: Das dStGB unterscheidet nicht zwischen Urkunden und
Beglaubigungszeichen; auch letztere sind nach deutschen Strafrecht
Urkunden (vgl etwa Dreher 33... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Keine im Sinne des § 98 lit b StG taugliche Bedrohung, wenn die Äußerung des Täters angesichts der spezifischen Begleitumstände den Charakter einer bloßen Unmutsäußerung tragen, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten läßt. Entscheidungstexte 13 Os 50/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 13 Os 50/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, daß der Bedrohte mit dem Eintritt des Übels sicher rechnen muß. Entscheidungstexte 13 Os 50/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 13 Os 50/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092870 Dokumentnummer JJR_19740612_OGH0002_013... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Keine im Sinne des § 98 lit b StG taugliche Bedrohung, wenn die Äußerung des Täters angesichts der spezifischen Begleitumstände den Charakter einer bloßen Unmutsäußerung tragen, die eine Zufügung des angekündigten Übels nicht erwarten läßt. Entscheidungstexte 13 Os 50/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 13 Os 50/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, daß der Bedrohte mit dem Eintritt des Übels sicher rechnen muß. Entscheidungstexte 13 Os 50/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 13 Os 50/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092870 Dokumentnummer JJR_19740612_OGH0002_013... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Eine telefonisch ausgesprochene Drohung ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als eine solche, die von Angesicht zu Angesicht erfolgt. Entscheidungstexte 13 Os 46/74 Entscheidungstext OGH 30.05.1974 13 Os 46/74 Veröff: EvBl 1975/36 S 72 9 Os 129/80 Entscheidungstext OGH 07.10.1980 9 O... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Eine telefonisch ausgesprochene Drohung ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als eine solche, die von Angesicht zu Angesicht erfolgt. Entscheidungstexte 13 Os 46/74 Entscheidungstext OGH 30.05.1974 13 Os 46/74 Veröff: EvBl 1975/36 S 72 9 Os 129/80 Entscheidungstext OGH 07.10.1980 9 O... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Auch die (erpresserische) Androhung der Veröffentlichung von dem Bedrohten zur Schande (oder sonst zum Nachteil) gereichender Umstände, die bereits allgemein bekannt geworden sind, kann nach Lage des Falles die objektiv nach den individuellen Verhältnissen des Bedrohten zu beurteilende Eignung der ausgesprochenen Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht in Frage stellen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Auch die (erpresserische) Androhung der Veröffentlichung von dem Bedrohten zur Schande (oder sonst zum Nachteil) gereichender Umstände, die bereits allgemein bekannt geworden sind, kann nach Lage des Falles die objektiv nach den individuellen Verhältnissen des Bedrohten zu beurteilende Eignung der ausgesprochenen Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, nicht in Frage stellen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Der Bedrohte muß bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung erwarten können; es wird aber nicht gefordert, daß er mit dem Eintritt des Übels als sicher rechnen muß. Entscheidungstexte 12 Os 96/73 Entscheidungstext OGH 16.10.1973 12 Os 96/73 Veröff: RZ 1973/209 S 219 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Der Bedrohte muß bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung erwarten können; es wird aber nicht gefordert, daß er mit dem Eintritt des Übels als sicher rechnen muß. Entscheidungstexte 12 Os 96/73 Entscheidungstext OGH 16.10.1973 12 Os 96/73 Veröff: RZ 1973/209 S 219 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist nach dem Grad der Gemütsbewegung, den sie hervorzurufen geeignet ist, sowie nach den sonstigen Umständen des betreffenden Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidungstexte 12 Os 160/72 Entscheidungstext OGH 13.11.1972 12 Os 160/72 Veröff: SSt 43/46 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §115
Rechtssatz: Eine Drohung mit einer bloßen Mißhandlung im Sinne des § 496 StG (nunmehr § 115 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand einer gefährlichen Drohung; es muß zumindest eine nach dem § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) qualifizierte Körperbeschädigung angedroht werden. Entscheidungstexte 12 Os 160/72 Entscheidungstext OGH 13.11.1972 12 Os 160/72 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107
Rechtssatz: Die zum Verbrechen nach dem § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) verlangte Eignung der Drohung, Furcht und Unruhe hervorzurufen, kann dem in § 98 StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) bezeichneten Erfordernis, gegründete Besorgnisse einzuflößen, nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, sondern verlangt eine Ankündigung erheblicher Nachteile (vgl KH 790). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die gefährliche Drohung muß objektiv geeignet sein, die Zufügung des angedrohten Übels wirklich "gewärtigen", dh ernsthaft "befürchten" zu lassen. Entscheidungstexte 12 Os 160/72 Entscheidungstext OGH 13.11.1972 12 Os 160/72 Veröff: SSt 43/46 12 Os 17/73 Entscheidungstext OGH 10.04.1973 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist nach dem Grad der Gemütsbewegung, den sie hervorzurufen geeignet ist, sowie nach den sonstigen Umständen des betreffenden Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidungstexte 12 Os 160/72 Entscheidungstext OGH 13.11.1972 12 Os 160/72 Veröff: SSt 43/46 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §115
Rechtssatz: Eine Drohung mit einer bloßen Mißhandlung im Sinne des § 496 StG (nunmehr § 115 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand einer gefährlichen Drohung; es muß zumindest eine nach dem § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) qualifizierte Körperbeschädigung angedroht werden. Entscheidungstexte 12 Os 160/72 Entscheidungstext OGH 13.11.1972 12 Os 160/72 Veröff: ... mehr lesen...