Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
An sich ist die Ankündigung, eine - sei es auch unbegründete - Forderung einzuklagen, keine Drohung mit einer Verletzung an Ehre. Doch kann auch eine solche Ankündigung mit Rücksicht auf besondere Umstände die Bedeutung einer Drohung erlangen (zB durch Ankündigung kompromittierender Beweismittel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0092948Dokumentnummer
JJR_19280417_OGH0002_0000OS00329_2800000_001