RS OGH 1928/4/17 Os329/28

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Veröffentlicht am 17.04.1928
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Norm

StGB §74 Z5

Rechtssatz

An sich ist die Ankündigung, eine - sei es auch unbegründete - Forderung einzuklagen, keine Drohung mit einer Verletzung an Ehre. Doch kann auch eine solche Ankündigung mit Rücksicht auf besondere Umstände die Bedeutung einer Drohung erlangen (zB durch Ankündigung kompromittierender Beweismittel).

Entscheidungstexte

  • Os 329/28
    Entscheidungstext OGH 17.04.1928 Os 329/28
    Veröff: SSt 8/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0092948

Dokumentnummer

JJR_19280417_OGH0002_0000OS00329_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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