RS OGH 1961/2/13 8Os428/60, 12Os160/72

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Veröffentlicht am 13.02.1961
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Norm

StGB §74 Z5

Rechtssatz

Die Drohung ist auch dann geeignet, gegründete Besorgnisse einzuflößen, wenn der Bedrohte den Umständen nach besorgen mußte, daß der Täter ihn in einem späteren Zeitpunkt mißhandeln und - wie angedroht - verletzen werde. Handlungen und Äußerungen, die die Ernstlichkeit der vom Täter ausgesprochenen Drohung unterstreichen, sind nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 428/60
    Entscheidungstext OGH 13.02.1961 8 Os 428/60
  • 12 Os 160/72
    Entscheidungstext OGH 13.11.1972 12 Os 160/72
    nur: Die Drohung ist auch dann geeignet, gegründete Besorgnisse einzuflößen, wenn der Bedrohte den Umständen nach besorgen mußte, daß der Täter ihn in einem späteren Zeitpunkt mißhandeln und - wie angedroht - verletzen werde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092532

Dokumentnummer

JJR_19610213_OGH0002_0080OS00428_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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