Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Drohung ist auch dann geeignet, gegründete Besorgnisse einzuflößen, wenn der Bedrohte den Umständen nach besorgen mußte, daß der Täter ihn in einem späteren Zeitpunkt mißhandeln und - wie angedroht - verletzen werde. Handlungen und Äußerungen, die die Ernstlichkeit der vom Täter ausgesprochenen Drohung unterstreichen, sind nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092532Dokumentnummer
JJR_19610213_OGH0002_0080OS00428_6000000_001