Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253).
Vgl auch; Beisatz: Eine tatsächliche Einschüchterung des Bedrohten wird weder beim Tatbestand des § 105 Abs 1 noch bei jenem des § 107 Abs 1 StGB vorausgesetzt. (T7)