Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine Drohung ist nur dann geeignet, gegründete Besorgnis einzuflößen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Erwägung aller Umstände den wirklichen Eintritt des angedrohten Übels erwarten musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092216Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009