Norm
StGB §5 FRechtssatz
Ein nach Abschluß des tatbildlichen Verhaltens gefaßter deliktischer Vorsatz (dolus supervenies) schadet nicht. Ein Täter, der an einem von einem anderen herbeigeführten deliktischen Erfolg mit einem nicht auf alle Tatbildmerkmale bezogenen Vorsatz mitgewirkt hat, haftet daher selbst bei nachträglicher Billigung dieses Erfolgs nur im Rahmen seines Vorsatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089029Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00079_9300000_001