RS OGH 1996/3/26 14Os20/96, 14Os7/16k, 13Os55/19s, 12Os32/19s, 13Os16/20g, 11Os6/21y

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §13

Rechtssatz

Sämtliche Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) reicht für die Begründung der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des § 13 StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder an einer Straftat Mitwirkende nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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