Norm
StGB §13Rechtssatz
Gleich dem unmittelbaren (oder auch dem Bestimmungstäter) Täter verantwortet der Beitragstäter eigenes Unrecht und eigene Schuld (§ 13 StGB). Er haftet daher auf der inneren Tatseite bei Vorsatzdelikten nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes (und nicht etwa eines weitergehenden des unmittelbaren Täters).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089628Dokumentnummer
JJR_19870609_OGH0002_0110OS00036_8700000_001