RS OGH 1995/2/28 11Os1/95, 13Os104/95, 11Os104/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §13

Rechtssatz

Wenn der die Tat ausführende unmittelbare Täter etwas anderes tut, als den Vorstellungen seiner Beteiligten entspricht, so ist zwischen dem sogenannten quantitativen und dem qualitativen Exzeß zu unterscheiden. Bei ersterem tut der unmittelbare Täter mehr als den Vorstellungen seines Beteiligten entspricht; dieses Mehr kann auch in einer Qualifikation liegen, die von der Schuld des Beteiligten nicht umfaßt ist. Beim qualitativen Exzeß tut der unmittelbare Täter etwas ganz anderes als den Vorstellungen seiner Beteiligten entspricht. Im vorliegenden Fall war ein Diebstahl durch Einbruch geplant, um einen Bargeldbetrag mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Der unmittelbare Täter hat, weil er das Bargeld nicht fand, andere Gegenstände mitgenommen. Dies stellt indes keine wesentliche Abweichung vom Tatplan dar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 1/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95
  • 13 Os 104/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 13 Os 104/95
    Vgl aber; Beisatz: Beim Diebstahl eines aliud ist ein qualitativer Exzeß des unmittelbaren Täters nicht auszuschließen. (T1)
  • 11 Os 104/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 104/99
    Ähnlich; Beisatz: Die Schädigung durch Verleitung zum Ankauf der Teppiche um einen weit überhöhten Preis oder durch Herauslocken eines Darlehens (welches zurückzuzahlen die Täter gemäß des festgestellten Schädigungsvorsatzes nicht willens waren) gegen pfandweise Besicherung mit vergleichsweise wertlosen Teppichen, ist rechtlich gleichwertig. (T2) Beisatz: Die vom Vorsatz umfasste Straftat hat trotz Veränderung des konkreten Tatablaufes infolge Identität von Opfer, Täuschungshandlung, Täuschungsmittel und Vermögensschaden keine vorsatzerhebliche Abweichung erfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089571

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten