Norm
StGB §13Rechtssatz
Wenn der die Tat ausführende unmittelbare Täter etwas anderes tut, als den Vorstellungen seiner Beteiligten entspricht, so ist zwischen dem sogenannten quantitativen und dem qualitativen Exzeß zu unterscheiden. Bei ersterem tut der unmittelbare Täter mehr als den Vorstellungen seines Beteiligten entspricht; dieses Mehr kann auch in einer Qualifikation liegen, die von der Schuld des Beteiligten nicht umfaßt ist. Beim qualitativen Exzeß tut der unmittelbare Täter etwas ganz anderes als den Vorstellungen seiner Beteiligten entspricht. Im vorliegenden Fall war ein Diebstahl durch Einbruch geplant, um einen Bargeldbetrag mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Der unmittelbare Täter hat, weil er das Bargeld nicht fand, andere Gegenstände mitgenommen. Dies stellt indes keine wesentliche Abweichung vom Tatplan dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089571Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_003