Norm
StGB §11 GRechtssatz
Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des unmittelbaren Täters bleibt in rechtlicher Hinsicht ohne Auswirkung auf die Strafbarkeit des Beitragstäters, weil jeder Beteiligte für eigenes Unrecht und eigene Schuld haftet, sodaß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB kein schuldhaftes Verhalten des unmittelbaren Täters voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090294Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0110OS00146_9100000_001