Norm
StGB §12 CRechtssatz
Dem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021