RS OGH 1994/5/26 15Os51/94, 11Os27/97, 14Os148/00, 13Os105/15p (13Os106/15k), 13Os51/17z, 15Os30/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1994
beobachten
merken

Norm

StGB §12 Ba
StGB §13
StGB §15 Abs2

Rechtssatz

Im Sinn der vom OGH in ständiger Judikatur in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung, dass der Regelung des § 12 das funktionale Einheitstätersystem zugrunde liegt, haftet jeder der im § 12 genannten Beteiligten (grundsätzlich) unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat haftet, somit seinerseits die Haftungskriterien erfüllt; es genügt vielmehr, dass er in seiner Person alle konstituierenden Merkmale des betreffenden Deliktstyps erfüllt (Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit aller Beteiligten). Demnach ist keine der drei Täterformen als solche von einer anderen Täterform abhängig (akzessorisch); es wird in keinem Fall eine qualitative Akzessorietät und nur ausnahmsweise (Beitragstäterschaft im Hinblick auf § 15 Abs 2 StGB) eine quantitative Akzessorietät gefordert.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 51/94
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 15 Os 51/94
  • 11 Os 27/97
    Entscheidungstext OGH 26.08.1997 11 Os 27/97
    Vgl auch
  • 14 Os 148/00
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
    Auch; Beisatz: Bestimmungstäterschaft ist wie auch die Beitragstäterschaft keineswegs qualitativ akzessorisch. (T1)
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Auch
  • 13 Os 51/17z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 51/17z
    Auch
  • 15 Os 30/19d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 30/19d
    Vgl; Beisatz: Mit „strafbarer Handlung“, zu welcher der Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB beiträgt, ist dessen eigene strafbare Handlung (als Gattungsbegriff für sämtliche gesetzliche Tatbestände) gemeint, also jenes Delikt, das nach § 13 StGB allein durch seine eigene subjektive Tatseite determiniert ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten