Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V*****, ferner über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde (betreffend den Angeklagten Simon O*****), und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angeklagten Hans A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. März 2000, GZ 11a Vr 4.411/98-887, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Herbert R*****, Peter R*****, Dr. Manfred V***** und Hans A*****, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hermann N*****, ferner in Anwesenheit ihrer Verteidiger Dr. Eichenseder, Dr. Maurer, Dr. Ainedter, Dr. Weber, Dr. Bernhauser, Dr. Riess und Dr. Neudorfer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V*****, ferner über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde (betreffend den Angeklagten Simon O*****), und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die Berufung des Angeklagten Hans A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. März 2000, GZ 11a römisch fünf r 4.411/98-887, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Herbert R*****, Peter R*****, Dr. Manfred V***** und Hans A*****, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hermann N*****, ferner in Anwesenheit ihrer Verteidiger Dr. Eichenseder, Dr. Maurer, Dr. Ainedter, Dr. Weber, Dr. Bernhauser, Dr. Riess und Dr. Neudorfer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie nicht bereits in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurde (betreffend den Angeklagten Simon O*****), werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** und dem zugunsten der Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** erhobenen Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird dem zum Nachteil des Angeklagten G***** erhobenen Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die diesem Angeklagten gewährte bedingte Nachsicht des Amtsverlustes aus dem Strafausspruch ausgeschieden.
Den Angeklagten Hans A*****, Josef D*****, Bernhard G*****, Hermann N*****, Herbert R*****, Peter R***** und Dr. Manfred V***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Herbert R*****:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z l, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A/1, 3, 4 und 10), des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/I, II und V) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 3 (aF), 161 Abs 1 StGB (C/I/1 und 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Z l, Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A/1, 3, 4 und 10), des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B/I, römisch II und römisch fünf) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 3, (aF), 161 Absatz eins, StGB (C/I/1 und 2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs
A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die diese oder Dritte (in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag) am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, verleitet (1, 3 und 4) bzw zu verleiten versucht (10), und zwar
1. von Oktober 1992 bis 2. August 1994 Verantwortliche der G***** AG durch die Vorgabe, die von ihm namens der G. R***** GmbH und P***** GmbH (im Folgenden kurz: P***** GmbH) täglich eingereichten, auf Konten der Unternehmen bei anderen Kreditinstituten gezogenen Schecks würden eingelöst werden, zur progressiven Überziehung von Firmenkonten der beiden Gesellschaften, wodurch die Kreditgeberin um 30 Mio S geschädigt wurde;
3. am 25. April 1997 Verantwortliche der M***** GmbH (im Folgenden kurz: M***** GmbH) durch die Vorspiegelung, die von ihm als Geschäftsführer geleitete G. R***** GmbH sei willens und in der Lage, die gelieferten Waren zu bezahlen, zur Lieferung von 20 Tonnen Tiefkühlenten im Gesamtwert von 591.333,60 S, wodurch die genannte Gesellschaft um diesen Betrag geschädigt wurde;
4. im April und Mai 1997 für die Bewilligung von Krediten der V***** reg GenmbH zuständige Verfügungsberechtigte durch die Vorgabe, den beiden von Albert C***** akzeptierten Wechseln über 1,254.680,73 S und 1,215.964,11 S lägen Warengeschäfte zu Grunde, sodass mit der jeweiligen Wechselvaluta Eingänge des Bezogenen, für die Peter R***** die wechselmäßige Bürgschaft übernahm, zu erwarten seien, wobei er zur Täuschung falsche Urkunden - nämlich die beiden Wechsel, die jeweils mit zuvor blanko erteilten, aber für andere Bezogene vorgesehen gewesenen Bürgschaftserklärungen des Peter R***** versehen waren (vgl US 99 ff, 211) - verwendete, zur Einräumung zweier Kredite für die G. R***** GmbH in Höhe von insgesamt 2,439.849 S, über die er in der Folge beinahe zur Gänze disponierte, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die gleichzeitige Verminderung anderer Obligos der Kreditnehmerin um 970.467 S geschädigt wurde;4. im April und Mai 1997 für die Bewilligung von Krediten der V***** reg GenmbH zuständige Verfügungsberechtigte durch die Vorgabe, den beiden von Albert C***** akzeptierten Wechseln über 1,254.680,73 S und 1,215.964,11 S lägen Warengeschäfte zu Grunde, sodass mit der jeweiligen Wechselvaluta Eingänge des Bezogenen, für die Peter R***** die wechselmäßige Bürgschaft übernahm, zu erwarten seien, wobei er zur Täuschung falsche Urkunden - nämlich die beiden Wechsel, die jeweils mit zuvor blanko erteilten, aber für andere Bezogene vorgesehen gewesenen Bürgschaftserklärungen des Peter R***** versehen waren vergleiche US 99 ff, 211) - verwendete, zur Einräumung zweier Kredite für die G. R***** GmbH in Höhe von insgesamt 2,439.849 S, über die er in der Folge beinahe zur Gänze disponierte, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die gleichzeitige Verminderung anderer Obligos der Kreditnehmerin um 970.467 S geschädigt wurde;
10. im Feber 1998 dadurch, dass er dem Finanzkaufmann Franz D***** ein auf den Betrag von 17,808.000 S ausgestelltes (vgl US 145 ff) Akkreditiv, dem kein Handelsgeschäft zu Grunde lag, welches jedoch mit inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren ausgestattet war und das zu keiner Einlösung durch die ausgewiesene Auftraggeberin führen hätte können, zur Verwertung um 13 Mio S anbot, versucht, diesen durch die Vortäuschung, er könne bei Unterbringung des Akkreditives risikolos einen Gewinn von ca 4,808.000 S erzielen, unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Urkunden zur Unterstützung des Geschäftes bei Verantwortlichen eines mit ihm kooperierenden Kreditinstitutes zu bewegen, wodurch dieses um den Auszahlungsbetrag von 13 Mio S geschädigt werden sollte, welches Vorhaben daran scheiterte, dass dem Getäuschten nach Prüfung der Unterlagen die Akkreditivverwertung zu riskant und aussichtslos erschien;10. im Feber 1998 dadurch, dass er dem Finanzkaufmann Franz D***** ein auf den Betrag von 17,808.000 S ausgestelltes vergleiche US 145 ff) Akkreditiv, dem kein Handelsgeschäft zu Grunde lag, welches jedoch mit inhaltlich unrichtigen Frachtpapieren ausgestattet war und das zu keiner Einlösung durch die ausgewiesene Auftraggeberin führen hätte können, zur Verwertung um 13 Mio S anbot, versucht, diesen durch die Vortäuschung, er könne bei Unterbringung des Akkreditives risikolos einen Gewinn von ca 4,808.000 S erzielen, unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Urkunden zur Unterstützung des Geschäftes bei Verantwortlichen eines mit ihm kooperierenden Kreditinstitutes zu bewegen, wodurch dieses um den Auszahlungsbetrag von 13 Mio S geschädigt werden sollte, welches Vorhaben daran scheiterte, dass dem Getäuschten nach Prüfung der Unterlagen die Akkreditivverwertung zu riskant und aussichtslos erschien;
B) nachstehend genannte Mitangeklagte hiezu bestimmt, die ihnen
rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnisse, über fremdes Vermögen zu verfügen, zu missbrauchen und dadurch ihren Machtgebern Schaden zuzufügen, bzw ihm eingeräumte Befugnis mit Schädigungsvorsatz wissentlich missbraucht und zwar
I. Hans A*****, der sodann von Anfang August 1994 bis 27. Juli 1995 als zum Ankauf von Schecks berechtigter Sachbearbeiter der O***** AG eine progressive Überziehung von Firmenkonten, lautend auf die G. R***** GmbH und P***** GmbH, in der Form ermöglichte, dass er täglich Schecks, gezogen auf Konten der Gesellschaften bei anderen Kreditinstituten gutbuchte und die Einlösung von Firmenschecks gegenüber einem anderen Kreditinstitut zusagte, obwohl ihm die mangelnde Deckung sämtlicher Schecks bekannt war, sodass die O***** AG nach Totalausfall der Forderungen einen Schaden von zumindest 70 Mio S erlitt, indem er Hans A***** aufforderte, ihm durch sofortige Gutbuchung der ungedeckten Schecks unter Ausnützung des Postlaufes zusätzliche Liquidität zu verschaffen, die Überweisungsaufträge zeichnete und letztlich über die solcherart entstandene Kreditvaluta verfügte;römisch eins. Hans A*****, der sodann von Anfang August 1994 bis 27. Juli 1995 als zum Ankauf von Schecks berechtigter Sachbearbeiter der O***** AG eine progressive Überziehung von Firmenkonten, lautend auf die G. R***** GmbH und P***** GmbH, in der Form ermöglichte, dass er täglich Schecks, gezogen auf Konten der Gesellschaften bei anderen Kreditinstituten gutbuchte und die Einlösung von Firmenschecks gegenüber einem anderen Kreditinstitut zusagte, obwohl ihm die mangelnde Deckung sämtlicher Schecks bekannt war, sodass die O***** AG nach Totalausfall der Forderungen einen Schaden von zumindest 70 Mio S erlitt, indem er Hans A***** aufforderte, ihm durch sofortige Gutbuchung der ungedeckten Schecks unter Ausnützung des Postlaufes zusätzliche Liquidität zu verschaffen, die Überweisungsaufträge zeichnete und letztlich über die solcherart entstandene Kreditvaluta verfügte;
II. Dr. Manfred V*****, der sodann ab November 1996 den als Kreditvaluta gewidmeten, ihm am 4. November 1996 wertmäßig durch die E***** und H***** B***** AG zu treuen Handen überwiesenen Betrag von 8,756.000 S an Herbert R***** in der Höhe von 8,700.000 S in Tranchen auszahlte, ohne entsprechend der Treuhandverpflichtung zuvor die grundbücherlich besicherten noch offenen Forderungen der W***** A***** AG zu begleichen und bis 30. Juni 1997 statt derer das Pfandrecht der Kreditgeberin einverleiben zu lassen, "wodurch die Kreditgeberin nach diversen Rückzahlungen ab Feber 1997 einen Schaden von insgesamt 6,802.092,40 S erlitt", indem er Dr. Manfred V***** aufforderte, die treuhändig erhaltene Kreditsumme zur Gänze an ihn auszufolgen, ohne zuvor der eingegangenen Treuhandverpflichtung nachzukommen, ihn zu seiner Absicherung vor strafrechtlichen Folgen mit einer Scheinvereinbarung mit der von Peter R***** per Prokura vertretenen O***** Wirtschaftstreuhand GmbH ausstattete, die Valuta entgegennahm und zur Gänze im eigenen Interesse verwendete;römisch II. Dr. Manfred V*****, der sodann ab November 1996 den als Kreditvaluta gewidmeten, ihm am 4. November 1996 wertmäßig durch die E***** und H***** B***** AG zu treuen Handen überwiesenen Betrag von 8,756.000 S an Herbert R***** in der Höhe von 8,700.000 S in Tranchen auszahlte, ohne entsprechend der Treuhandverpflichtung zuvor die grundbücherlich besicherten noch offenen Forderungen der W***** A***** AG zu begleichen und bis 30. Juni 1997 statt derer das Pfandrecht der Kreditgeberin einverleiben zu lassen, "wodurch die Kreditgeberin nach diversen Rückzahlungen ab Feber 1997 einen Schaden von insgesamt 6,802.092,40 S erlitt", indem er Dr. Manfred V***** aufforderte, die treuhändig erhaltene Kreditsumme zur Gänze an ihn auszufolgen, ohne zuvor der eingegangenen Treuhandverpflichtung nachzukommen, ihn zu seiner Absicherung vor strafrechtlichen Folgen mit einer Scheinvereinbarung mit der von Peter R***** per Prokura vertretenen O***** Wirtschaftstreuhand GmbH ausstattete, die Valuta entgegennahm und zur Gänze im eigenen Interesse verwendete;
V. vom 26. Juni bis zum 22. Juli 1997 zusammen mit Gertrude R***** in zahlreichen Angriffen die ihnen eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht, indem sie in Kenntnis der mangelnden Deckung ihres Kontos (US 109) Haupt- und Zusatzkarte ihrer A*****-E***** Privatkarte zur Begleichung diverser Rechnungen verwendeten, wodurch der A*****-E***** Bank Ldt ein Schaden von zumindest 550.000 S entstand;römisch fünf. vom 26. Juni bis zum 22. Juli 1997 zusammen mit Gertrude R***** in zahlreichen Angriffen die ihnen eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht, indem sie in Kenntnis der mangelnden Deckung ihres Kontos (US 109) Haupt- und Zusatzkarte ihrer A*****-E***** Privatkarte zur Begleichung diverser Rechnungen verwendeten, wodurch der A*****-E***** Bank Ldt ein Schaden von zumindest 550.000 S entstand;
C/I. als Geschäftsführer der G. R***** GmbH und der P***** GmbH, welche Kapitalgesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und deren Geschäftsbücher über mehrere Jahre hindurch verfälscht und zum Teil vernichtet wurden
1. von Dezember 1989 bis 31. Dezember 1992 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften dadurch herbeigeführt, dass er die überschuldeten und in ihren Strukturen desolaten Unternehmen ohne ausreichendes Eigenkapital trotz völlig unzureichender Ertragslage unter unverhältnismäßiger Fremdkapitalaufnahme führte;
2. von Ende Mai 1993 bis 13. Mai 1998 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch zumindest geschmälert, dass er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.
Rechtliche Beurteilung
Mit der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde strebt der Angeklagte Herbert R***** die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem gesamten Umfang, somit auch in Ansehung der Schuldspruchfakten zu Punkt B/V (missbräuchliche Verwendung von A*****-Express Kreditkarten) und zu Punkt C/I/l und 2 (Kridahandlungen als Geschäftsführer der G. R***** GmbH und P***** GmbH) an, doch mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO).Mit der auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde strebt der Angeklagte Herbert R***** die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem gesamten Umfang, somit auch in Ansehung der Schuldspruchfakten zu Punkt B/V (missbräuchliche Verwendung von A*****-Express Kreditkarten) und zu Punkt C/I/l und 2 (Kridahandlungen als Geschäftsführer der G. R***** GmbH und P***** GmbH) an, doch mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Auch im Übrigen geht die Beschwerde fehl.
Indem die Mängelrüge (Z 5) in Ansehung der Punkte A/l (Scheckbetrügereien zum Nachteil der G***** AG) und B/II (Bestimmung des Rechtsanwaltes Dr. Manfred V***** zur treuwidrigen Auszahlung einer Darlehensvaluta von 8,7 Mio S) eine unvollständige Begründung des Schädigungsvorsatzes einwendet, ist ihr zu erwidern, dass das Schöffengericht partielle Rückzahlungen ohnedies berücksichtigt (US 69 und 83) und den in Rede stehenden (Eventual-)Vorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus der großen Zahl der "Scheckreitereien" und der Kenntnis des Beschwerdeführers von der schlechten finanziellen Lage seiner Gesellschaften abgeleitet hat (US 177 f, 195).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) in Ansehung der Punkte A/l (Scheckbetrügereien zum Nachteil der G***** AG) und B/II (Bestimmung des Rechtsanwaltes Dr. Manfred V***** zur treuwidrigen Auszahlung einer Darlehensvaluta von 8,7 Mio S) eine unvollständige Begründung des Schädigungsvorsatzes einwendet, ist ihr zu erwidern, dass das Schöffengericht partielle Rückzahlungen ohnedies berücksichtigt (US 69 und 83) und den in Rede stehenden (Eventual-)Vorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus der großen Zahl der "Scheckreitereien" und der Kenntnis des Beschwerdeführers von der schlechten finanziellen Lage seiner Gesellschaften abgeleitet hat (US 177 f, 195).
Dass Herbert R***** beim Betrug zum Nachteil der M***** GmbH (Schuldspruch A/3) entgegen der sonst gepflogenen Vorgangsweise nicht "am Anfang einer Geschäftsbeziehung seinen Verpflichtungen stets pünktlich nachkam und Zahlungsverzögerungen und die dem Angeklagten angelasteten Malversationen stets erst in weiterer Folge einsetzten", musste - ungeachtet der hier schon beim ersten Geschäft erfolgten Delinquenz - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Dass Herbert R***** beim Betrug zum Nachteil der M***** GmbH (Schuldspruch A/3) entgegen der sonst gepflogenen Vorgangsweise nicht "am Anfang einer Geschäftsbeziehung seinen Verpflichtungen stets pünktlich nachkam und Zahlungsverzögerungen und die dem Angeklagten angelasteten Malversationen stets erst in weiterer Folge einsetzten", musste - ungeachtet der hier schon beim ersten Geschäft erfolgten Delinquenz - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.
Soweit die Beschwerde weitere - nicht näher bezeichnete - Komponenten der subjektiven Tatseite kritisiert, fehlt es ihr an der gebotenen Deutlichkeit (§ 285a Z 2 StPO).Soweit die Beschwerde weitere - nicht näher bezeichnete - Komponenten der subjektiven Tatseite kritisiert, fehlt es ihr an der gebotenen Deutlichkeit (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die gegen die Punkte A/l und 3 sowie B/I und II gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringt der Beschwerdeführer nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil das Erstgericht die angeblich fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohnehin getroffen hat:Die gegen die Punkte A/l und 3 sowie B/I und römisch II gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt der Beschwerdeführer nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil das Erstgericht die angeblich fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohnehin getroffen hat:
In Ansehung der Punkte A/l (Scheckreiterei zum Nachteil der G***** AG) und A/3 (Betrug zum Nachteil der M***** GmbH) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe für seine (zutreffende) Rechtsausführung, wonach der durch einen Betrug bewirkte Vermögensschaden kein dauernder sein muss (US 283, 286), keine korrespondierende Feststellung auf der Tatsachenebene dahingehend getroffen, dass der Angeklagte Herbert R***** die Zufügung eines bloß vorübergehenden Vermögensschaden auch in seinen Vorsatz aufgenommen habe. Indem der Beschwerdeführer keine Beweisergebnisse anzuführen vermag, die seine Erwartung einer bloß unerheblichen Überschreitung des jeweiligen Fälligkeitstermins indizierten, ist die Rüge nicht prozessförmig ausgeführt.
Gegen B/I des Schuldspruches (Bestimmung des Bankangestellten Hans A***** zur Untreue) bringt der Beschwerdeführer vor, das Erstgericht habe zum (bedingten) Schädigungsvorsatz bloß angenommen, "auch er (nämlich Herbert R*****) nahm es billigend in Kauf, dass durch diesen Befugnismissbrauch (des hiezu von ihm wissentlich bestimmten Angestellten Hans A*****) der O***** AG ein Vermögensschaden zugefügt wurde" (US 75); diese Feststellung bringe nur das voluntative, nicht aber auch das kognitive (intellektuelle) Vorsatzelement (vgl zum Ganzen: Leukauf/Steininger, Komm3 § 5 RN 1) zum Ausdruck. Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung, denen zufolge Herbert R***** - ebenso wie der unmittelbare Täter Hans A***** - die Zufügung eines Vermögensschadens (auf Grund der von ihm veranlassten Tat Hans A*****s) in Höhe der ungedeckten Schecks zum Nachteil der O***** AG auch ernstlich für möglich gehalten hat (US 181 f).Gegen B/I des Schuldspruches (Bestimmung des Bankangestellten Hans A***** zur Untreue) bringt der Beschwerdeführer vor, das Erstgericht habe zum (bedingten) Schädigungsvorsatz bloß angenommen, "auch er (nämlich Herbert R*****) nahm es billigend in Kauf, dass durch diesen Befugnismissbrauch (des hiezu von ihm wissentlich bestimmten Angestellten Hans A*****) der O***** AG ein Vermögensschaden zugefügt wurde" (US 75); diese Feststellung bringe nur das voluntative, nicht aber auch das kognitive (intellektuelle) Vorsatzelement vergleiche zum Ganzen: Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 5, RN 1) zum Ausdruck. Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung, denen zufolge Herbert R***** - ebenso wie der unmittelbare Täter Hans A***** - die Zufügung eines Vermögensschadens (auf Grund der von ihm veranlassten Tat Hans A*****s) in Höhe der ungedeckten Schecks zum Nachteil der O***** AG auch ernstlich für möglich gehalten hat (US 181 f).
Einen den Schuldspruch zu B/II (Bestimmung des Dr. V***** zur treuwidrigen Darlehensauszahlung) betreffenden "Feststellungsmangel" (gemeint: Rechtsmangel) erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Prüfung, ob die auf US 79 f angeführte grundpfandrechtliche Besicherung des gegebenen Darlehens tatsächlich durchgeführt wurde, ob diese zur Bedeckung der Darlehensschuld zureichend war bzw aus welchem Grund die geplante Darlehensbesicherung unterblieb. Wegen dieser Säumnis fehle es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage, ob die angelastete Tat überhaupt einen Vermögensschaden im Sinn des § 153 StGB zur Folge hatte.Einen den Schuldspruch zu B/II (Bestimmung des Dr. V***** zur treuwidrigen Darlehensauszahlung) betreffenden "Feststellungsmangel" (gemeint: Rechtsmangel) erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Prüfung, ob die auf US 79 f angeführte grundpfandrechtliche Besicherung des gegebenen Darlehens tatsächlich durchgeführt wurde, ob diese zur Bedeckung der Darlehensschuld zureichend war bzw aus welchem Grund die geplante Darlehensbesicherung unterblieb. Wegen dieser Säumnis fehle es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage, ob die angelastete Tat überhaupt einen Vermögensschaden im Sinn des Paragraph 153, StGB zur Folge hatte.
Bei seiner hiezu angestellten Überlegung, wonach "im Falle, dass der Bank B***** auf den vorbezeichneten drei Liegenschaften Grundpfandrechte eingeräumt wurden und diese trotz des Fortbestehens der Pfandrechte der W***** A***** AG zur Abdeckung des dem Angeklagten (Herbert R*****) und seiner Ehefrau gewährten Darlehens zureichten, die tatbestandsmäßige Zufügung eines Vermögensnachteils zum Nachteil der Bank B***** unterblieben sei", verkennt der Beschwerdeführer, dass der Schaden schon durch Auszahlung der Kreditvaluta ohne Erfüllung der Vorbedingung eintrat.
Zu Unrecht bezweifelt der Beschwerdeführer schließlich in der Subsumtionsrüge (Z 10) die Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Beurteilung, die in den Punkten A/l, 3, 4 und 10 bezeichneten schweren Betrügereien gewerbsmäßig begangen zu haben. Das Erstgericht begründete die ihn betreffende Annahme der Qualifikation nach dem zweiten Fall des § 148 StGB damit, dass sowohl die P***** GmbH als auch die G. R***** GmbH dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnen sind, weil seine Gattin bloß aus versicherungstechnischen Gründen von ihm vorgeschoben wurde (vgl hiezu US 50 f und 52, wonach der Beschwerdeführer faktisch bei beiden Gesellschaften alleiniger Gesellschafter war), sodass er den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Betrügereien in Form eines Mittelzuflusses, wenn auch auf dem Umweg über seine Gesellschaften, für sich selbst angestrebt hat (US 317).Zu Unrecht bezweifelt der Beschwerdeführer schließlich in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Rechtsrichtigkeit der erstgerichtlichen Beurteilung, die in den Punkten A/l, 3, 4 und 10 bezeichneten schweren Betrügereien gewerbsmäßig begangen zu haben. Das Erstgericht begründete die ihn betreffende Annahme der Qualifikation nach dem zweiten Fall des Paragraph 148, StGB damit, dass sowohl die P***** GmbH als auch die G. R***** GmbH dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnen sind, weil seine Gattin bloß aus versicherungstechnischen Gründen von ihm vorgeschoben wurde vergleiche hiezu US 50 f und 52, wonach der Beschwerdeführer faktisch bei beiden Gesellschaften alleiniger Gesellschafter war), sodass er den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Betrügereien in Form eines Mittelzuflusses, wenn auch auf dem Umweg über seine Gesellschaften, für sich selbst angestrebt hat (US 317).
Der Beschwerde zuwider bedarf es bei dieser Sachverhaltskonstellation keiner ergänzenden Feststellung dahingehend, dass Herbert R***** als Geschäftsführer der P***** GmbH und der G. R***** GmbH für diese Gesellschaften betrügerisch erworbene Vorteile als deren faktischer Alleingesellschafter diesen wieder entzogen und sich selbst zugeführt hätte.
Gewerbsmäßige Begehung im Sinn des § 70 StGB setzt zwar voraus, dass der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich selbst durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ob er die Vermögensvermehrung jedoch für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist - wie vom Erstgericht richtig erkannt wurde - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist (Jerabek in WK2 § 70 Rz 14). Zudem verlangt Gewerbsmäßigkeit nicht, dass die kriminellen Einkünfte nur für den Lebensunterhalt des Täters verwendet werden, vielmehr genügt jede andere Verwendung, wie zB die Bezahlung von Schulden (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 Rz 5).Gewerbsmäßige Begehung im Sinn des Paragraph 70, StGB setzt zwar voraus, dass der Täter eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich selbst durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ob er die Vermögensvermehrung jedoch für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist - wie vom Erstgericht richtig erkannt wurde - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 14). Zudem verlangt Gewerbsmäßigkeit nicht, dass die kriminellen Einkünfte nur für den Lebensunterhalt des Täters verwendet werden, vielmehr genügt jede andere Verwendung, wie zB die Bezahlung von Schulden vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, Rz 5).
Die wirtschaftliche Zurechnung krimineller Einkünfte, die dem Täter aus der wiederholten Begehung von Straftaten nicht unmittelbar, sondern über ein ihm zumindest teilweise wirtschaftlich zuzurechnendes Unternehmen zukommen sollen, verstößt auch nicht gegen das Analogieverbot des § 1 Abs 1 StGB. Seine gegenteilige Behauptung leitet der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut des § 70 StGB (arg. "sich ... eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen") und dem Fehlen einer "Tatbestandsausdehnungsnorm" im Sinn des § 161 StGB für Delikte, die der gewerbsmäßigen Begehung zugänglich sind, ab. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass § 161 StGB sich nur auf darin genannte Sonderdelikte bezieht, bei denen Täter nur sein kann, wer die vom Gesetz geforderte Subjektqualität aufweist. Durch § 161 StGB wird vermieden, dass ein leitender Angestellter einer juristischen Person, einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer physischen Person trotz Begehung strafbarer Handlungen im Sinn der §§ 156, 158, 159 und 162 StGB nur deshalb straflos bliebe, weil ihm selbst die vom Gesetz geforderte Subjektqualität nicht zukommt, zumal § 14 StGB nur eine Regel für den Fall aufstellt, dass an einem Sonderdelikt mehrere beteiligt sind, von denen nicht alle die besondere Qualifikation haben (Leukauf/Steininger aaO § 161 RN 1, Foregger/Fabrizy StGB7 § 161 Rz 1). Gewerbsmäßiges Handeln im Sinn des § 70 StGB hängt dagegen nicht von einer bestimmten Subjektqualität des Täters, sondern nur davon ab, dass er die Voraussetzungen des § 70 StGB in seiner Person erfüllt (EvBl 1995/99). Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten daher nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. Vielmehr haben in einem solchen Fall die Erkenntnisrichter - wie hier - in freier richterlicher Beweiswürdigung die (mit Rechts- oder Subsumtionsrüge nicht anfechtbare) Tatfrage zu lösen, ob nach der Absicht des Täters diese Einnahmen letztlich ihm selbst oder ausschließlich dritten Personen zukommen sollten.Die wirtschaftliche Zurechnung krimineller Einkünfte, die dem Täter aus der wiederholten Begehung von Straftaten nicht unmittelbar, sondern über ein ihm zumindest teilweise wirtschaftlich zuzurechnendes Unternehmen zukommen sollen, verstößt auch nicht gegen das Analogieverbot des Paragraph eins, Absatz eins, StGB. Seine gegenteilige Behauptung leitet der Beschwerdeführer aus dem Wortlaut des Paragraph 70, StGB (arg. "sich ... eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen") und dem Fehlen einer "Tatbestandsausdehnungsnorm" im Sinn des Paragraph 161, StGB für Delikte, die der gewerbsmäßigen Begehung zugänglich sind, ab. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass Paragraph 161, StGB sich nur auf darin genannte Sonderdelikte bezieht, bei denen Täter nur sein kann, wer die vom Gesetz geforderte Subjektqualität aufweist. Durch Paragraph 161, StGB wird vermieden, dass ein leitender Angestellter einer juristischen Person, einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer physischen Person trotz Begehung strafbarer Handlungen im Sinn der Paragraphen 156,, 158, 159 und 162 StGB nur deshalb straflos bliebe, weil ihm selbst die vom Gesetz geforderte Subjektqualität nicht zukommt, zumal Paragraph 14, StGB nur eine Regel für den Fall aufstellt, dass an einem Sonderdelikt mehrere beteiligt sind, von denen nicht alle die besondere Qualifikation haben (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 161, RN 1, Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 161, Rz 1). Gewerbsmäßiges Handeln im Sinn des Paragraph 70, StGB hängt dagegen nicht von einer bestimmten Subjektqualität des Täters, sondern nur davon ab, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 70, StGB in seiner Person erfüllt (EvBl 1995/99). Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten daher nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. Vielmehr haben in einem solchen Fall die Erkenntnisrichter - wie hier - in freier richterlicher Beweiswürdigung die (mit Rechts- oder Subsumtionsrüge nicht anfechtbare) Tatfrage zu lösen, ob nach der Absicht des Täters diese Einnahmen letztlich ihm selbst oder ausschließlich dritten Personen zukommen sollten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Peter R*****:
Der Angeklagte Peter R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ l46, 147 Abs 1 Z l, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A/2, 5 bis 14), und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs l, Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (B/III/l bis 7 und IV/l und 2) schuldig erkannt.Der Angeklagte Peter R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ l46, 147 Absatz eins, Z l, Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (A/2, 5 bis 14), und des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Abs l, Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B/III/l bis 7 und IV/l und 2) schuldig erkannt.
Danach hat Peter R***** (zusammengefasst wiedergegeben) in Wien und anderen Orten Österreichs
A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehend Genannte durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere über seine mangelnde (Rück-)Zahlungsfähigkeit und (oder) -willigkeit sowie über die mangelnde (Rück-)Zahlungsfähigkeit der ihm gehörigen Gesellschaften O***** Wirtschaftstreuhand GmbH und H***** GmbH (im Folgenden kurz: O***** GmbH und H***** GmbH), zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verleitet bzw (in den Fällen A/10 und 12) zu verleiten versucht, die diese oder Dritte in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar
2. im April 1997 die V***** B***** M***** AG (nunmehr B***** Anlage- und Kreditbank AG) zur Gewährung eines Überziehungskredites in Höhe von 200.000 S,
5. am 27. August 1997 die N***** L*****- H***** AG zur Gewährung eines am 1. September 1998 fälligen Kredites von 1,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die durch Vergleich realisierte Bürgschaft des R***** F***** W*****, Landesgruppe Niederösterreich (im Folgenden kurz: R***** NÖ - vgl B/III/3) um insgesamt 364.475 S am Vermögen geschädigt wurde,5. am 27. August 1997 die N***** L*****- H***** AG zur Gewährung eines am 1. September 1998 fälligen Kredites von 1,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die durch Vergleich realisierte Bürgschaft des R***** F***** W*****, Landesgruppe Niederösterreich (im Folgenden kurz: R***** NÖ - vergleiche B/III/3) um insgesamt 364.475 S am Vermögen geschädigt wurde,
6. am 28. August 1997 die Sparkasse B***** zur Gewährung eines am 31. Dezember 1997 fälligen Kredites von 2,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die durch Vergleich realisierte Bürgschaft des R***** NÖ (vgl B/III/4) um insgesamt 1,903.710 S am Vermögen geschädigt wurde,6. am 28. August 1997 die Sparkasse B***** zur Gewährung eines am 31. Dezember 1997 fälligen Kredites von 2,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin im Hinblick auf die durch Vergleich realisierte Bürgschaft des R***** NÖ vergleiche B/III/4) um insgesamt 1,903.710 S am Vermögen geschädigt wurde,
7. am 24. September 1997 die W***** zur Gewährung eines am 31. Jänner 1998 fälligen Kredites in der Höhe von 3,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin nach Leistung einer 20 %igen Abschlagszahlung durch den Bürgen R***** NÖ (vgl B/III/5) um 2,800.000 S am Vermögen geschädigt wurde,7. am 24. September 1997 die W***** zur Gewährung eines am 31. Jänner 1998 fälligen Kredites in der Höhe von 3,5 Mio S, wodurch die Kreditgeberin nach Leistung einer 20 %igen Abschlagszahlung durch den Bürgen R***** NÖ vergleiche B/III/5) um 2,800.000 S am Vermögen geschädigt wurde,
8. am 27. Oktober 1997 Ing. Gerald D***** zur Überlassung von 5 Mio S (deren Rückzahlung zuzüglich eines Veranlagungsgewinnes von 250.000 S für den 1. Feber 1998 zugesagt wurde) - Schaden 5 Mio S,
9. die Ö***** V***** AG
a) am 24. November 1997 zur Gewährung eines (bis 15. Jänner 1998 ausgeschöpften) Kontokorrentkredites von 2,8 Mio S, und
b) am 27. Jänner 1998 zur zusätzlichen Ausweitung des Kredites um 2,5 Mio S, die am selben Tag bar behoben wurden,
wodurch die Kreditgeberin um insgesamt 5,3 Mio S am Vermögen geschädigt wurde,
10. zur Ausführung der (bereits bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde Herbert R***** geschilderten) versuchten Betrugstat des Mitangeklagten Herbert R***** (siehe dort unter (A/10) dadurch beigetragen, dass er inhaltlich unrichtige Frachtbriefe und weitere Dokumente an den vom Finanzkaufmann Franz D***** eingeschalteten Niko P***** zur Untermauerung des Akkreditives übergab - intendierter Schaden 13 Mio S,
11. am 5. Feber 1998 Rudolf G***** zur Einräumung eines "Zwischenkredites" von 6 Mio S, wodurch der Genannte in dieser Höhe geschädigt wurde,
12. "am 21. April 1998 dadurch, dass er Erich S***** von der Firma S***** und Partner GmbH, einer Kooperationspartnerin der T***** AG für Auslandsgeschäfte, das mit inhaltlich unrichtigen Dokumenten ausgestattete Akkreditiv zur Verwertung anbot, versucht, diesen durch die Vortäuschung, die T***** AG könne risikolos das Akkreditiv gewinnbringend verwerten, zur Unterstützung des Geschäftes bei dem hiefür Verantwortlichen der Bank und dadurch zur Auszahlung von 13 Mio S durch diese an ihn zu verleiten, wodurch sie um den nämlichen Betrag geschädigt werden sollte, welches Vorhaben daran scheiterte, dass Erich S***** nach Prüfung des Akkreditivs die ihm übergegebenen, zur Täuschung verwendeten Urkunden als inhaltlich unrichtig erkannte",
13. im Feber 1998 Ewald B***** zur Übergabe zweier Beträge in Höhe von insgesamt 3 Mio S zwecks Veranlagung, wodurch der Genannte in dieser Höhe geschädigt wurde,
14. am 16. März 1998 die T***** AG zur Gewährung eines Kredites von 6 Mio S, über welchen er in der Folge im Ausmaß von 5,947.000 S im eigenen Interesse verfügte und hiedurch die Kreditgeberin in diesem Ausmaß am Vermögen schädigte;
B/III. die ihm als Obmann des R***** NÖ rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch seinem Machtgeber einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er namens des R***** NÖ teils (1, 2, 6 und 7) Kredite aufnahm und die Kreditvaluta im eigenen Interesse verwendete, wodurch die Machtgeberin durch Vermehrung der Passiven jeweils in Höhe der Kreditsumme geschädigt wurde, teils (3 bis 5), indem er mit dem vorsatzlos handelnden stellvertretenden Obmann Otto Vinzenz L***** jeweils die Bürgschaft für die durch die O***** GmbH aufgenommenen, oben unter den Punkten A/5 bis 7 genannten Kredite übernahm, wodurch der Machtgeber wegen des Totalausfalles der Kreditnehmerin und der damit verbundenen Inanspruchnahme nach einem in der Folge mit den Kreditgebern abgeschlossenen Vergleich bzw infolge Leistung einer Abschlagszahlung um die unten genannten Beträge am Vermögen geschädigt wurde, und zwar
1. am 19. März 1997 durch Aufnahme eines Kredites von 2 Mio S bei der V***** B***** M***** AG (nunmehr B***** AG),
2. am 14. Juli 1997 durch Aufnahme eines (mit einer stillen Zession der Förderung aus dem Pressefonds - gemeinsam mit dem vorgenannten Kredit - besicherten) Kredites in Höhe von 5 Mio S bei der B***** Anlage- und Kreditbank AG,
3. am 27. August 1997 durch Bürgschaftsübernahme für den bei der N***** L***** H***** aufgenommenen Kredit von 1,5 Mio S (A/5 - Schaden 1,187.173,10 S),
4. am 28. August 1997 durch Bürgschaftsübernahme für den bei der Sparkasse B***** aufgenommenen Kredit von 2,5 Mio S (A/6 - Schaden 526.290 S),
5. am 24. September 1997 durch Bürgschaftsübernahme für den bei der W***** aufgenommenen Kredit von 3,5 Mio (A/7 - Schaden 776.542,19 S).
6. am 13. Oktober 1997 durch Aufnahme eines Kredites von 3 Mio S bei der W*****,
7. am 3. April 1998 durch Aufnahme eines (mit einer stillen Zession der Förderung aus dem Pressefonds besicherten) Kredites von 2 Mio S bei der B***** AG;
B/IV. den Mitangeklagten Bernhard G***** dazu bestimmt, seine ihm als Klubobmann des N***** L***** der F***** rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über dessen (sohin fremdes) Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, durch die Aufnahme von Krediten namens des N***** L***** der F***** und Überlassung der Kreditvaluta an Peter R***** zu missbrauchen und dadurch seinen Machtgeber infolge Vermehrung der Passiven um den gesamten Kreditbetrag an seinem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag zu schädigen, und zwar
1. am 13. und 14. August 1997 in Ansehung eines bei der B***** AG aufgenommenen Kredites in Höhe von 10 Mio S (wobei G***** ohne Schädigungsvorsatz agierte) und
2. am 15. und 16. Dezember 1997 in Ansehung eines bei der Ö***** V***** AG aufgenommenen (unter anderem mit einer stillen Zession der Forderung aus der Klubförderung besicherten) Kontokorrentkredites in Höhe von 7,5 Mio S,
indem er zuvor Bernhard G***** jeweils zu diesen Kreditaufnahmen und zur Weiterleitung der Kreditvaluta aufforderte und im Fall IV/l eine Provision von 1 Mio S versprach.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Peter R***** mit auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 9 lit a, 9 lit c, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Peter R***** mit auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3,, 4, 5, 9 Litera a,, 9 Litera c,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Unter der Z 3 zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Umgehungsverbotes des § 152 Abs 3 StPO auf, weil das Erstgericht den Inhalt eines Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. Friedrich F***** vom 13. Jänner 2000 (ON 805/XLII) verwertet hat, obgleich sich der Genannte (in der Hauptverhandlung vom 29. Feber 2000, 509/XLVI) gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO der Aussage entschlug.Unter der Ziffer 3, zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Umgehungsverbotes des Paragraph 152, Absatz 3, StPO auf, weil das Erstgericht den Inhalt eines Schreibens des Rechtsanwaltes Dr. Friedrich F***** vom 13. Jänner 2000 (ON 805/XLII) verwertet hat, obgleich sich der Genannte (in der Hauptverhandlung vom 29. Feber 2000, 509/XLVI) gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Aussage entschlug.
Mit diesem Schreiben (ON 805) hatte Rechtsanwalt Dr. F***** der Vorsitzenden die zur Entbindung von seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erforderlichen (faktischen) Voraussetzungen bekannt gegeben und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, "dass sich der ausländische Vertragspartner des Herrn R***** in einem nicht in Österreich angrenzenden EU-Land befindet". Diese Passage des Schreibens wurde vom Erstgericht anlässlich der Feststellung, dass Peter R***** ab Oktober 1997 seinen Gläubigern sowie den Gläubigern seines Bruders eine Kapitaleinlage einer ausländischen Finanzierungsgruppe über insgesamt 12 Mio US-Dollar in Aussicht gestellt hat, erwähnt (US 248 f).
Dabei ist unzweifelhaft erkennbar, dass die in Rede stehende Konstatierung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO), weil die Frage, in welchem europäischen Land jene unbekannt gebliebene Person - auf die sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst berufen hat (US 133 f iVm S 104 f/XLIII) - ihren Aufenthalt hat, die bereit gewesen sein soll, sich mit einer namhaften Kapitaleinlage an den Unternehmungen der Brüder R***** zu beteiligen, keine entscheidende Tatsache betrifft.Dabei ist unzweifelhaft erkennbar, dass die in Rede stehende Konstatierung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil die Frage, in welchem europäischen Land jene unbekannt gebliebene Person - auf die sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst berufen hat (US 133 f in Verbindung mit S 104 f/XLIII) - ihren Aufenthalt hat, die bereit gewesen sein soll, sich mit einer namhaften Kapitaleinlage an den Unternehmungen der Brüder R***** zu beteiligen, keine entscheidende Tatsache betrifft.
Gleiches gilt für die weiters aufgezeigte Verletzung des Umgehungsverbotes des § 252 Abs 4 StPO durch Verlesung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dkfm. B***** vom 9. März 2000 in der Hauptverhandlung vom 13. März 2000.Gleiches gilt für die weiters aufgezeigte Verletzung des Umgehungsverbotes des Paragraph 252, Absatz 4, StPO durch Verlesung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dkfm. B***** vom 9. März 2000 in der Hauptverhandlung vom 13. März 2000.
Darin hat der Sachverständige sein in der Hauptverhandlung vom 9. März 2000 erstattetes Gutachten (S 117 ff/XLVIII) abgeändert.
Auch diese Formverletzung gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO), weil das verlesene Ergänzungsgutachten ausschließlich Ausführungen über den für die Entscheidungsfindung völlig belanglosen Umfang des Geldflusses von Peter R***** zu Herbert R***** enthält (siehe dazu auch die Ausführungen zur Subsumtionsrüge).Auch diese Formverletzung gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil das verlesene Ergänzungsgutachten ausschließlich Ausführungen über den für die Entscheidungsfindung völlig belanglosen Umfang des Geldflusses von Peter R***** zu Herbert R***** enthält (siehe dazu auch die Ausführungen zur Subsumtionsrüge).
Aus diesem Grund wurden auch durch die Abweisung (S 183/XLVIII) des Antrags auf neuerliche Einvernahme des Sachverständigen Dkfm. B***** sowie auf gemeinsame Sichtung sämtlicher "im Dezember zur Verfügung gestellter Unterlagen" durch Peter R***** und den beantragten Sachverständigen (S l77/XLVIII) Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt, sollten diese Beweise doch abermals ausschließlich dem Nachweis des von Peter R***** behaupteten Umfangs des Geldflusses von ihm zu seinem Bruder Herbert R***** bzw in dessen Unternehmen dienen. Von einem derartigen (nicht bloß unerheblichen) Geldfluss ist das Erstgericht aber ohnehin ausgegangen (US 278). Der Umfang der geflossenen Zahlungen ist jedoch weder für die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung.Aus diesem Grund wurden auch durch die Abweisung (S 183/XLVIII) des Antrags auf neuerliche Einvernahme des Sachverständigen Dkfm. B***** sowie auf gemeinsame Sichtung sämtlicher "im Dezember zur Verfügung gestellter Unterlagen" durch Peter R***** und den beantragten Sachverständigen (S l77/XLVIII) Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht beeinträchtigt, sollten diese Beweise doch abermals ausschließlich dem Nachweis des von Peter R***** behaupteten Umfangs des Geldflusses von ihm zu seinem Bruder Herbert R***** bzw in dessen Unternehmen dienen. Von einem derartigen (nicht bloß unerheblichen) Geldfluss ist das Erstgericht aber ohnehin ausgegangen (US 278). Der Umfang der geflossenen Zahlungen ist jedoch weder für die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung.
Den weiteren Beweisantrag auf Beischaffung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen der G. R***** GmbH und der P***** GmbH zum Nachweis dafür, dass die (dem Beschwerdeführer gehörige) O***** GmbH (die für die vorgenannten Gesellschaften die Buchhaltung führte und die Bilanzen errichtete - US 56) bereits seit 1992 falsche Unterlagen bei Erstellung deren Buchhaltung erhalten habe (S 177/XLVIII), hat das Erstgericht gleichfalls zu Recht abgewiesen (S 183/XLVIII), weil selbst bei Auffindung manipulierter Belege (gemeint: bei einem Nachweis der Übermittlung unvollständiger Buchhaltungsunterlagen an die O***** GmbH) ein Aufschluss darüber nicht möglich ist, ob der Beschwerdeführer von den Manipulationen Kenntnis hatte oder nicht (vgl US 278). Im Übrigen ist - auch unter Einbeziehung der den Beweisantrag ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (die wirtschaftliche Situation der Unternehmen seines Bruders falsch eingeschätzt zu haben, weil ihm von jenen nur unvollständige Buchhaltungsunterlagen übermittelt worden seien; bei einer Durchrechnung der Finanzamtsbilanzen der Jahre 1992 bis 1994 sei feststellbar, dass seinerzeit der O***** GmbH um rund 20 Mio S jährlich zu wenig Eingangsrechnungen vorgelegt worden seien) nicht ersichtlich, welchen Einfluss die behauptete jährliche Vorlage unvollständiger Buchhaltungsunterlagen ab 1992 auf die erst im Jahre 1997 einsetzenden Straftaten des Angeklagten gehabt haben sollen.Den weiteren Beweisantrag auf Beischaffung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen der G. R***** GmbH und der P***** GmbH zum Nachweis dafür, dass die (dem Beschwerdeführer gehörige) O***** GmbH (die für die vorgenannten Gesellschaften die Buchhaltung führte und die Bilanzen errichtete - US 56) bereits seit 1992 falsche Unterlagen bei Erstellung deren Buchhaltung erhalten habe (S 177/XLVIII), hat das Erstgericht gleichfalls zu Recht abgewiesen (S 183/XLVIII), weil selbst bei Auffindung manipulierter Belege (gemeint: bei einem Nachweis der Übermittlung unvollständiger Buchhaltungsunterlagen an die O***** GmbH) ein Aufschluss darüber nicht möglich ist, ob der Beschwerdeführer von den Manipulationen Kenntnis hatte oder nicht vergleiche US 278). Im Übrigen ist - auch unter Einbeziehung der den Beweisantrag ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (die wirtschaftliche Situation der Unternehmen seines Bruders falsch eingeschätzt zu haben, weil ihm von jenen nur unvollständige Buchhaltungsunterlagen übermittelt worden seien; bei einer Durchrechnung der Finanzamtsbilanzen der Jahre 1992 bis 1994 sei feststellbar, dass seinerzeit der O***** GmbH um rund 20 Mio S jährlich zu wenig Eingangsrechnungen vorgelegt worden seien) nicht ersichtlich, welchen Einfluss die behauptete jährliche Vorlage unvollständiger Buchhaltungsunterlagen ab 1992 auf die erst im Jahre 1997 einsetzenden Straftaten des Angeklagten gehabt haben sollen.
Unter Hinweis auf die Zeugnisentschlagung des Rechtsanwaltes Dr. F***** macht der Beschwerdeführer weiters auch eine unzureichende Urteilsbegründung (Z 5) geltend, weil das Erstgericht ausgeführt habe, dass es seine Feststellungen (auch) auf Grund der Aussage des Zeugen F***** getroffen hat (US 45). Dabei unterlässt es die Beschwerde darzulegen, welche für den Beschwerdeführer nachteilige Urteilsannahme (siehe auch die Ausführungen zur Z 3) davon betroffen wäre (§ 285a Z 2 StPO).Unter Hinweis auf die Zeugnisentschlagung des Rechtsanwaltes Dr. F***** macht der Beschwerdeführer weiters auch eine unzureichende Urteilsbegründung (Ziffer 5,) geltend, weil das Erstgericht ausgeführt habe, dass es seine Feststellungen (auch) auf Grund der Aussage des Zeugen F***** getroffen hat (US 45). Dabei unterlässt es die Beschwerde darzulegen, welche für den Beschwerdeführer nachteilige Urteilsannahme (siehe auch die Ausführungen zur Ziffer 3,) davon betroffen wäre (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht seine Feststellung, wonach der Angeklagte Peter R***** schon im April 1997 bei seiner Antragstellung auf Gewährung eines kurzfristigen Überziehungskredites in Höhe von 200.000 S für die O***** GmbH (A/2) mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat (US 98), keineswegs unvollständig begründet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht seine Feststellung, wonach der Angeklagte Peter R***** schon im April 1997 bei seiner Antragstellung auf Gewährung eines kurzfristigen Überziehungskredites in Höhe von 200.000 S für die O***** GmbH (A/2) mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt hat (US 98), keineswegs unvollständig begründet.
Vorweg ist festzuhalten, dass seine leugnende Verantwortung ( 65 f/XLIII) vom Schöffensenat mit überzeugender, durch die Beweisergebnisse gestützter Argumentation verworfen wurde (US 207). Dabei hat es formell einwandfrei den (Eventual-)Schädigungsvorsatz daraus abgeleitet, dass ihm ein erst am 19. März 1997 pflichtwidrig namens des R***** NÖ für sich aufgenommener Kredit von 2 Mio S (B/III/1) innerhalb kürzester Zeit nicht zur Deckung seiner Bedürfnisse ausreichte. Ein Eingehen auf angebliche Beweisergebnisse, wonach die beiden inländischen Unternehmen des Peter R***** im Jahr 1997 noch Gewinn erwirtschaftet hätten und sein deutsches Unternehmen in den Anfangsmonaten des Jahres 1998 auch noch umfangreiche Zahlungen geleistet habe, sowie eine Erörterung der weiteren Annahme, wonach der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit seiner Unternehmen und seiner eigenen Person erst im Frühsommer 1997 (sohin nach der Tat A/2), erkannt hat (US 91), war bei der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht geboten, weil durch derartige Umstände der konstatierte Eventualbetrugsvorsatz keineswegs ausgeschlossen wird.
Bei der Behauptung, das Erstgericht hätte sich auch noch damit auseinandersetzen müssen, dass es im Zusammenhang mit zwei von ihm zu späteren Zeitpunkten aufgenommenen Darlehen den Betrugsvorsatz wieder verneint habe, operiert die Beschwerde mit urteilsfremden Tatsachen:
Zur Kreditaufnahme vom 9. Oktober 1997 bei der W***** in Höhe von 1 Mio S hat das Erstgericht - wegen des Rücktritts des öffentlichen Anklägers vom bezüglichen Punkt A/11 der Anklage ON 704 (S 185/XLVIII; Punkt A/8 des Freispruches sowie US 42) - nämlich gar keine Feststellungen getroffen. Der außerdem genannte Freispruch vom Anklagevorwurf, im Juli 1997 Bernhard G***** zum Verbrechen der Untreue im Zusammenhang mit der Darlehungsaufnahme von 6 Mio S namens des N***** L***** der F***** und der Überweisung der Valuta an ihm bestimmt zu haben (Punkt B/V/l des Freispruches, US 39), erfolgte nicht mangels Schädigungsvorsatzes (vgl hiezu die gegenteilige Feststellung auf US 229), sondern infolge tätiger Reue (US 306).Zur Kreditaufnahme vom 9. Oktober 1997 bei der W***** in Höhe von 1 Mio S hat das Erstgericht - wegen des Rücktritts des öffentlichen Anklägers vom bezüglichen Punkt A/11 der Anklage ON 704 (S 185/XLVIII; Punkt A/8 des Freispruches sowie US 42) - nämlich gar keine Feststellungen getroffen. Der außerdem genannte Freispruch vom Anklagevorwurf, im Juli 1997 Bernhard G***** zum Verbrechen der Untreue im Zusammenhang mit der Darlehungsaufnahme von 6 Mio S namens des N***** L***** der F***** und der Überweisung der Valuta an ihm bestimmt zu haben (Punkt B/V/l des Freispruches, US 39), erfolgte nicht mangels Schädigungsvorsatzes vergleiche hiezu die gegenteilige Feststellung auf US 229), sondern infolge tätiger Reue (US 306).
Gegen die Punkte A/10 (Beitrag zum versuchten Betrug seines Bruders Herbert R***** unter Verwendung eines wertlosen Akkreditivs) und A/12 des Schuldspruches (gleichartiger Betrugsversuch als unmittelbarer Täter) macht der Rechtsmittelwerber Begründungs- (Z 5) und Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend, beides indes zu Unrecht.Gegen die Punkte A/10 (Beitrag zum versuchten Betrug seines Bruders Herbert R***** unter Verwendung eines wertlosen Akkreditivs) und A/12 des Schuldspruches (gleichartiger Betrugsversuch als unmittelbarer Täter) macht der Rechtsmittelwerber Begründungs- (Ziffer 5,) und Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) geltend, beides indes zu Unrecht.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe das Erstgericht jene Teile der A