Gründe: Der am 25.Oktober 1943 geborene Zuhälter Franz A wurde auf Grund des Verdikts der Geschwornen (Bejahung der einzigen Hauptfrage im Stimmenverhältnis 7 : 1) des Verbrechens des versuchten Mordes nach § 15, 12, zweiter Fall, 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort den Josef B 'durch Aufforderung sowie durch das Versprechung und die übergabe von Geldzuwendungen' dazu bestimmt, daß jener und sein Bruder Karl B (w... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §75 FStGB §86
Rechtssatz: Aus § 13 StGB ergibt sich, daß bei einer Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters wegen Mordes (§ 75 StGB) ein Beitragstäter (§ 12, dritter Fall, StGB), dessen Vorsatz nur auf eine Verletzung des Opfers gerichtet war, zwar an sich bloß wegen (je nach der Reichweite seines Vorsatzes allenfalls qualifizierter) Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), bei einer zusätzlichen Fahrlässigkeitsschuld bezüglich... mehr lesen...
Norm: StGB §13
Rechtssatz: Auch einverständliches Zusammenwirken bei Verletzung eines Dritten kann die Haftung des einen Beteiligten nach § 87 (hier: Abs 1 und 2, zweiter Fall) StGB, jene des anderen nach § 83 (hier Abs1) ff (hier: § 86) StGB - ihrem unterschiedlichen Vorsatz entsprechend - begründen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 9 zu 87 StGB). Entscheidungstexte 13 Os 55/80 Ent... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Jänner 1956 geborene Siebdrucker Otto A des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 SGG. (Punkt 1 a und b des Urteils), des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Punkt 1 c des Urteils), des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB. (Punkt 2 a des Urteils) sowie des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffG. (Punkt 2 b des Urteils) und ebenso wie der ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 Fall3 BaStGB §13StGB §106 Abs1 Z1
Rechtssatz: Damit einem Tatbeteiligten (auch) eine Deliktsqualifikation angelastet werden kann, muß sein Vorsatz sämtliche erforderlichen Umstände erfassen, welche die betreffenden Qualifikation begründen (hier: intellektuelle Beihilfe zu §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 143/79 Entscheidungstext OGH 23.01.1980... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Juni 1940 geborene, nach seiner Darstellung zuletzt als Hilfsarbeiter (Spengler) beschäftigt gewesene Ludwig A des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. August 1977 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B C S***C*** unter der Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und durch Vorlage ei... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BcStGB §13
Rechtssatz: Aufrechter Schuldspruch wegen Beihilfe (§ 12 dritter Fall StGB) zum Betrug, bei möglichem (im zweiten Rechtsgang zu prüfenden) fehlenden Betrugsvorsatz des unmittelbaren Täters. Entscheidungstexte 11 Os 34/79 Entscheidungstext OGH 08.06.1979 11 Os 34/79 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Gründe: Wegen eines am 9. Juni 1978 in St. Johann i.T. in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) verübten Diebstahls, bei welchem der Erwachsene Reinhard A eine von Dagmar C auf einem Karton ihres Süßwarenstandes abgelegten Handtasche, enthaltend einen Geldbetrag von 22.700 S und 40 DM an sich brachte, während der am 20.12.1963 geborene, sohin jugendliche Schüler Harald B die Genannte durch den Kauf eines Kaugummis ablenkte, um dem Reinhard A die Wegnahme einer fremden Sache in ein... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §13StGB §141 A5StGB §127 D1
Rechtssatz: Mehrtäterschaft: gesonderte Beurteilung der Tat als Entwendung bei einem der Tatbeteiligten möglich. Entscheidungstexte 11 Os 50/78 Entscheidungstext OGH 02.05.1978 11 Os 50/78 Veröff: EvBl 1978/174 S 549 = RZ 1978/79 S 173 10 Os 82/79 Entscheidungstext OGH 06.... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §14StGB §79
Rechtssatz: Der Tatbeitrag des Bestimmungstäters in bezug auf die Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB) ist gemäß § 13 StGB nach seiner Schuld zu bestrafen und daher als Bestimmung zum Mord nach den § 12 (zweiter Fall), § 75 StGB zu beurteilen. Entscheidungstexte 13 Os 90/77 Entscheidungstext OGH 12.01.1978 13 Os 90/77 Veröff: EvBl 1978... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §127 D1StGB §135
Rechtssatz: Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß § 13 StGB dieser nach § 135 (allenfalls § 136) StGB, jener aber nach § 127 StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1) zu verurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §109
Rechtssatz: Wenn über den Hausfriedensbruch hinaus gesetzliche Tatbilder verwirklicht wurden, kommen die allgemeinen Bestimmungen über die Haftung nur im Rahmen der eigenen Schuld zur Anwendung. Entscheidungstexte 13 Os 1/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 1/75 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §109
Rechtssatz: Keine Haftung im Rahmen der Mittäterschaft am Hausfriedensbruch für hiebei begangene (andere) Delikte, wenn sie ohne oder gegen den Willen des bloß am Hausfriedensbruch beteiligt Gewesenen verübt wurden. Entscheidungstexte 13 Os 1/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 1/75 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §14 CStGB §15 E
Rechtssatz: Begeht der Angestiftete ein anderes Delikt, als es der Anstifter beabsichtigte ("alias facturus"), haftet jeder für seinen Bereich: Der Täter für das von ihm ausgeführte (und allein beabsichtigte) Delikt, der Anstifter aber, da "seine Einwirkung (insoweit) ohne Erfolg" geblieben ist, für das Verbrechen, das nach seinem Vorhaben der andere begehen sollte, gemäß § 9 StG (siehe Anmerkung). ... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §127 EStGB §142 F
Rechtssatz: Excessus mandati beim Raub, wenn einer von mehreren Angeklagten nicht in gewinnsüchtiger Absicht handelt. Entscheidungstexte 10 Os 62/72 Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 62/72 12 Os 70/86 Entscheidungstext OGH 06.11.1986 12 Os 70/86 Vgl auch; nur: Excessus manda... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §13StGB §143 A
Rechtssatz: Mittäter haften solidarisch für die von ihnen im Zusammenwirken verübten vorsätzlichen Sachentziehungshandlungen mit all ihren tatsächlichen und für die Subsumtion der Tat relevanten (juristischen) Begleiterscheinungen. Nur wenn der Mittäter A von vornherein klar und deutlich zu erkennen gegeben hätte, dass er mit der Anwendung jeglicher Gewalt beim Entreißen der Handtasche nicht einverstanden se... mehr lesen...
Norm: StGB §13
Rechtssatz: Der Mitschuldige oder Mittäter haftet strafrechtlich nur so weit für die vom Haupttäter oder einem anderen Mittäter ausgeführte Handlung, als sein böser Vorsatz reicht. Dabei genügt es, daß er die Übeltat des unmittelbaren Täters oder des anderen Mittäters ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen nach in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat, wobei die Schuldform des dolus eventualis ausreicht (vgl SSt 13/88, 23/23, EvBl 19... mehr lesen...
Norm: StGB §13
Rechtssatz: Der Mittäter haftet gleich dem Mitschuldigen (Anstifter und Gehilfen) für - die (unter seiner Mitwirkung) verübte strafbare Handlung beschwerende - besondere Qualifikationsmerkmale, selbst wenn er an dem Eintritt der dieses Merkmal begründenden Handlungen nicht unmittelbar beteiligt war, lediglich im Falle eines in diesem Belange vorliegenden Verhaltens eines seiner Komplizen im Sinne eines "Excessus mandati" in keine... mehr lesen...
Norm: StGB §13
Rechtssatz: Gehilfe oder Teilnehmer haften nur im Rahmen ihres eigenen bösen Vorsatzes. Entscheidungstexte 5 Os 980/32 Entscheidungstext OGH 20.01.1933 5 Os 980/32 Beis wie T1; Veröff: SSt 13/6 5 Os 808/51 Entscheidungstext OGH 28.11.1951 5 Os 808/51 Beisatz: Bezüglich Gehilfen. (T1) Veröff: EvBl 1952/205 ... mehr lesen...