Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Das bloße Herausheben einer Beute über eine Einfriedung unterfällt im allgemeinen noch nicht den Qualifikationsmerkmalen des Einsteigens. Entscheidungstexte 14 Os 14/97 Entscheidungstext OGH 15.04.1997 14 Os 14/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107403 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Peter L***** und Josef W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Peter L***** und Josef W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Zeit zwische... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Das bloße Herausheben einer Beute über eine Einfriedung unterfällt im allgemeinen noch nicht den Qualifikationsmerkmalen des Einsteigens. Entscheidungstexte 14 Os 14/97 Entscheidungstext OGH 15.04.1997 14 Os 14/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107403 ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Das Öffnen einer von innen mit Drehknopf versperrten Kabinentüre durch Drehen an dem an der Außenseite des Schlosses angebrachten Schlitz mit einer Münze bedeutet nicht die Verwendung eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges im Sinne des § 129 Z 1 StGB. Entscheidungstexte 7 Bs 350/96 Entscheidungstext OLG Linz 07.01.1997 ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Das Öffnen einer von innen mit Drehknopf versperrten Kabinentüre durch Drehen an dem an der Außenseite des Schlosses angebrachten Schlitz mit einer Münze bedeutet nicht die Verwendung eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges im Sinne des § 129 Z 1 StGB. Entscheidungstexte 7 Bs 350/96 Entscheidungstext OLG Linz 07.01.1997 ... mehr lesen...
Norm: StGB §126 Abs1 Z5StGB §129 Z2
Rechtssatz: Durch § 129 Z 2 StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff zu bewahren. Das Blockieren von Geldrückgabeladen öffentlicher Telephonapparate durch den Täter, um sodann nach Wiederaufbrechen dieser Behältnisse die inzwischen eingefallenen Geldmünzen wegzunehmen, ... mehr lesen...
Norm: StGB §126 Abs1 Z5StGB §129 Z2
Rechtssatz: Durch § 129 Z 2 StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff zu bewahren. Das Blockieren von Geldrückgabeladen öffentlicher Telephonapparate durch den Täter, um sodann nach Wiederaufbrechen dieser Behältnisse die inzwischen eingefallenen Geldmünzen wegzunehmen, ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Bei der Einbruchsqualifikation durch Einsteigen in ein Gebäude ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob beim Passieren einer zum ordnungsgemäßen Betretung nicht bestimmten Fensteröffnung zusätzlich eine Verriegelung überwunden wird. Entscheidungstexte 12 Os 164/95 Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 164/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Bei der Einbruchsqualifikation durch Einsteigen in ein Gebäude ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob beim Passieren einer zum ordnungsgemäßen Betretung nicht bestimmten Fensteröffnung zusätzlich eine Verriegelung überwunden wird. Entscheidungstexte 12 Os 164/95 Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 164/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z3
Rechtssatz: Eine Sperrvorrichtung im technischen Sinn setzt das Vorhandensein eines für ein Schloss typischen, ein Verschließen und Wiederöffnen ermöglichenden Sperrmechanismus voraus. Entscheidungstexte 14 Os 160/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 14 Os 160/95 12 Os 171/08a Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z2
Rechtssatz: Nimmt der Dieb das versperrte Behältnis als solches vom Tatort weg, um es fernab von diesem aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB nicht gegeben. Entscheidungstexte 14 Os 160/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 14 Os 160/95 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z3
Rechtssatz: Eine Sperrvorrichtung im technischen Sinn setzt das Vorhandensein eines für ein Schloss typischen, ein Verschließen und Wiederöffnen ermöglichenden Sperrmechanismus voraus. Entscheidungstexte 14 Os 160/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 14 Os 160/95 12 Os 171/08a Entscheidungstext OGH 11.12.2008 12 Os 1... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z2
Rechtssatz: Nimmt der Dieb das versperrte Behältnis als solches vom Tatort weg, um es fernab von diesem aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB nicht gegeben. Entscheidungstexte 14 Os 160/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 14 Os 160/95 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Das Auseinanderdrücken von Glasschiebetüren mit bloßen Händen kann wegen des dafür erforderlichen körperlichen Kraftaufwands nicht als Einbruch nach § 129 Z 1 StGB qualifiziert werden. Entscheidungstexte 13 Os 139/95 Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 139/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Das Auseinanderdrücken von Glasschiebetüren mit bloßen Händen kann wegen des dafür erforderlichen körperlichen Kraftaufwands nicht als Einbruch nach § 129 Z 1 StGB qualifiziert werden. Entscheidungstexte 13 Os 139/95 Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 139/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des § 129 Z 1 StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des § 129 Z 1 StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Auch das (gewaltsame) Aufreißen einer (versperrten) Türe mit beiden Händen (ohne Werkzeug) begründet zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB. Entscheidungstexte 15 Os 84/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 84/95 12 Os 164/95 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z1
Rechtssatz: Auch das (gewaltsame) Aufreißen einer (versperrten) Türe mit beiden Händen (ohne Werkzeug) begründet zufolge der Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB. Entscheidungstexte 15 Os 84/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 84/95 12 Os 164/95 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §129 Z2
Rechtssatz: Ein Bankomat entspricht einem Behältnis im Sinne des § 129 Z 2 StGB, also einem zur Aufbewahrung von Sachen dienenden und sie umschließenden Gebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Der Unterschied zum abgeschlossenen Raum im Sinne des § 129 Z 1 StGB liegt in der mangelnden Begehbarkeit; entscheidend ist dabei die natürliche Zweckbestimmung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...