Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des § 129 Z 1 StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022