Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Ein Bankomat entspricht einem Behältnis im Sinne des § 129 Z 2 StGB, also einem zur Aufbewahrung von Sachen dienenden und sie umschließenden Gebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Der Unterschied zum abgeschlossenen Raum im Sinne des § 129 Z 1 StGB liegt in der mangelnden Begehbarkeit; entscheidend ist dabei die natürliche Zweckbestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094066Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0110OS00140_9400000_001