Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Das Öffnen einer von innen mit Drehknopf versperrten Kabinentüre durch Drehen an dem an der Außenseite des Schlosses angebrachten Schlitz mit einer Münze bedeutet nicht die Verwendung eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges im Sinne des § 129 Z 1 StGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Öffnen eines Schlosses mit einer Münze.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000019Dokumentnummer
JJR_19970107_OLG0459_0070BS00350_9600000_001