RS OGH 1996/9/24 14Os107/96 (14Os108/96)

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

StGB §126 Abs1 Z5
StGB §129 Z2

Rechtssatz

Durch § 129 Z 2 StGB sind ratione legis nur solche Behältnisse besonders geschützt, die widmungsgemäß eben deshalb verschlossen

worden sind, um die darin enthaltenen Sachen vor fremdem Zugriff

zu bewahren. Das Blockieren von Geldrückgabeladen öffentlicher

Telephonapparate durch den Täter, um sodann nach Wiederaufbrechen dieser Behältnisse die inzwischen eingefallenen Geldmünzen wegzunehmen, erfüllt diese Deliktsqualifikation daher nicht.

Ein solcher Vorgang ist aber - neben § 127 StGB - auch nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu beurteilen, weil durch Unbrauchbarmachen des Geldrückgabemechanismus infolge der Unmöglichkeit einer sofortigen Wiederinbetriebnahme der öffentlichen Fernmeldeanlage deren Funktion (zumindest abstrakt) beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 107/96
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 14 Os 107/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105922

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0140OS00107_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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