Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. November 2006, GZ 24 Hv 112/06k-7, wurde Christian R***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach dem Schuldspruch hat er am 4. Mai 2006 in Linz Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. November 2006, GZ 24 Hv 112/06k-7, wurde Christian R***** der Vergehen der Körperverletzung nach Para... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs1StGB §105 Abs1StGB §105 Abs2
Rechtssatz: Bei bloß kurzfristiger, die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitender Anhaltung ertappter Schwarzfahrer durch Kontrollore kommt primär eine Tatbegehung im Sinne des § 105 Abs 1 StGB (und nicht § 99 Abs 1 StGB) durch die Kontrollorgane in Betracht. Solche Nötigungen können aber nach § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Die Anwendung von Gewalt, um die zweifelsfreie Objektivierung eines auf hinreichender Indiziengrundlage im Raum stehenden Diebstahlverdachtes zu hindern, läuft jedenfalls den guten Sitten zuwider. Entscheidungstexte 14 Os 118/96 Entscheidungstext OGH 03.09.1996 14 Os 118/96 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB setzt nicht nur voraus, daß sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muß zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Mißverhältnis zwischen dem eingesetzten M... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Nach § 105 Abs 2 StGB ist die Nötigung nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Daß aber eine gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Abnötigung eines Verhaltens, auf das dem Täter ein Rechtsanspruch nicht zusteht, den guten Sitten widerstreitet, bedarf keiner weiteren Erörterung. Entsch... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Eine (gefährliche) Drohung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter das Übel androht, um ein tatsächliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen und überdies ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angedrohten Übel und dem geforderten Verhalten besteht. Entscheidungstexte 15 Os 13/92 Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 13/92 ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Die Nötigung eines (die tätliche Konfrontation anstrebenden) Verfolgers zur Abstandnahme weiterer (rechtsgrundloser) Verfolgung, um weiteren mit Grund zu vermutenden Angriffen auf die Bewegungsfreiheit oder die körperliche Integrität zu entgegen, ist - auch bei Verwendung eines Messers als Drohmittel - bei Anlegung eines nicht überhöhten Maßstabes mit den Erfordernissen sozialer Adäquanz in Einklang zu bringen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 1.Mai 1967 geborene Kellner Horst D*** und der am 20.April 1967 geborene Verkäufer Christian K*** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB (I) und des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, I. in Klagenfurt in der Strafsache AZ 8 Vr 1.309/86 des Landesgerichtes Klagenfurt als Zeugen bei ihrer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der - inzwischen pensionierte - Finanzbeamte Leopold L*** des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB (Punkt A I des Schuldspruches), des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB (A II), des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB (A III) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit a FinStrG als Beteiligter gemäß § 11 dritter Fall FinStrG (A ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde Franz L*** der Vergehen (1) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (2) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (3) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (4) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.Juli 1987 in Wien (zu 1) der Heidemarie L*** durch Schläge in das Gesicht und Zerren an den Haaren, eine Schädelprellung sowie durch das Zustechen mit einem Messer eine Schnittwunde an der re... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Robert P*** im (B) im zweiten Rechtsgang (B-I.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (B-II.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt; schon (A) im ersten Verfahrensgang ist seine weitere Verurteilung wegen (A-II.) des Verbrechens der (vollendeten) schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB in Rechtskra... mehr lesen...
Norm: StGB §9StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Das Erfordernis der Sittenwidrigkeit einer Nötigung betrifft nicht den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, sondern die Rechtswidrigkeit der Tat (§ 105 Abs 2 StGB), sodaß in deren Nichterkennen keinesfalls ein Vorsatzmangel, sondern nur ein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) gelegen sein könnte. Entscheidungstexte 15 Os 75/87 Entschei... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 CStGB §144 Abs2
Rechtssatz: Die Tat (§ 144 Abs 1 StGB) ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf das geforderte Verhalten hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Konnex steht. Die Drohung mit einer Anzeige ist kein sittlich erlaubtes Mittel, um sich ohne Rechtsanspruch Geld zu verschaffen. Entscheidungstexte 13 Os 34/87... mehr lesen...
Gründe: Der am 17.Jänner 1957 geborene Helmut W*** wurde des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB (1), des Vergehens nach § 16 Abs. 1 (vierter, fünfter und sechster Fall) Suchtgiftgesetz (2) und des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB (3) schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz am 28.Juni 1986 in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Gabriele W*** Verfügungsberechtigten des Allgemeinen Krankenhauses Linz 67 Ampullen Heptadon und 12 Ampullen M... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.März 1945 geborene Jörg Peter F*** des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 und 15 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden "in Form der Beteiligung nach §§ 12, zweite Alternative", 223 Abs. 1, 224 StGB (gemeint: des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 12, zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB), d... mehr lesen...
Gründe: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.September 1986, GZ 7 c Vr 7986/86-19, wurde Franz J*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB (Punkt A/ des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Punkt B/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten meldete gegen dieses Urteil Nichti... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Die Verknüpfung eines bestehenden oder vermeintlichen Schadenersatzanspruchs mit der Androhung einer Anzeigeerstattung wegen des ihr zugrunde liegenden Verhaltens des Adressaten als Druckmittel ist nicht im Sinn des § 105 Abs 2 StGB sittenwidrig. Dass der Täter allenfalls mit seiner (gutgläubig erhobenen) Forderung im Strafverfahren nicht oder nicht in voller Höhe durchzudringen vermöchte oder dass er der mit ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Jänner 1947 geborene Botschaftsangestellte Hanna L*** des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 19. und 25. März 1985 in Wien den Kurt M*** durch die Äußerung, wenn er oder über sein Betreiben die Firma MC D*** ihm nicht einen Betrag von 80.000 S bezahle, werde er den Verkauf eines Gebäcks, in welchem sich eine Maus befunden habe, der Presse bekanntmachen ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 CStGB §144 Abs2
Rechtssatz: Von einem sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Übel und gefordertem Verhalten kann keine Rede sein, wenn die Nötigung die Durchsetzung eines weder berechtigten noch vermeintlich berechtigten Anspruches betrifft, sondern der Täter in vollem Bewußtsein der Illegalität der Verknüpfung von Mittel und Zweck, nämlich der Ankündigung eines Übels für den Fall der Nichter... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 'Abs 1 und 2 Z 1' (richtig: Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2) StGB (Punkt I/ 1/ 2/ des Schuldspruchs) sowie des Verbrechens des schweren Betruges (in der Beteiligungsform der Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB) nach § 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt II/ des Schuldspruchs) schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßi... mehr lesen...
Norm: StGB §9 Abs2StGB §105 Abs2
Rechtssatz: Ein Irrtum über die Sittenwidrigkeit einer Drohung mit (an sich wahrheitsgemäßer) Strafanzeige zu einem inadäquaten Zweck (Forderung weit überhöhter Sachenersatzleistung) ist vorwerfbar, zumal das Unrecht dieses Verhaltens als verbotene Selbstjustiz für jedermann leicht erkennbar ist. Entscheidungstexte 11 Os 120/84 Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 CStGB §144 Abs2StPO §86 Abs1
Rechtssatz: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Drohung mit Strafanzeige: Wer sein Anzeigerecht wegen eines erwiesenen Diebstahls bewußt mißbraucht, um dem Delinquenten eine Handlung abzunötigen (hier: Schadenersatzleistungen für angeblich früher begangene Diebstähle), verstößt gegen die guten Sitten. Entscheidungstexte 11 Os 120/84 En... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: § 105 Abs 2 StGB normiert einen speziellen Rechtfertigungsgrund (neben welchem auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe - hier Notwehr - Platz greifen). Entscheidungstexte 10 Os 160/83 Entscheidungstext OGH 27.09.1983 10 Os 160/83 15 Os 13/92 Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 13/92 Vgl auc... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Drohung mit einer Brandstiftung kann keinesfalls ein sittlich erlaubtes Mittel zur Durchsetzung eines Anliegens sein. Entscheidungstexte 13 Os 18/82 Entscheidungstext OGH 17.06.1982 13 Os 18/82 13 Os 126/20h Entscheidungstext OGH 17.02.2021 13 Os 126/20h Vgl ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin A des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 StGB (unter unrichtiger Zitierung auch des Abs. 1 dieser Strafbestimmung) schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er sich am 16. Juni 1979 in Wien einer unmündigen Person bemächtigte, um zwei Polizeibeamte zur Unterlassung seiner Eskortierung zu nötigen, indem er seinen neun Monate alten Sohn aus dem Gitterbett riß, mit ihm zu einem offenstehenden Fenst... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B15StGB §105 Abs2
Rechtssatz: Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs 2 StGB gegeben, wenn ein rechtmäßiger (Wohnungsmitbenützer) Wohnungsbenützer einem tatsächlichen oder vermeintlichen Dieb, der Diebesgut in die Wohnung gebracht haben soll, den Zutritt zur Wohnung verweigert. Entscheidungstexte 10 Os 61/78 Entscheidungstext OGH 31.05.1978 10 Os 61/78 ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs2 C
Rechtssatz: Greift auf den allgemeinen Wertmaßstab der guten Sitten zurück und stellt denjenigen straffrei, der sich zur Duchsetzung eines berechtigten oder vermeintlichen Anspruchs eines sittlich erlaubten Mittels bedient. Entscheidungstexte 10 Os 61/78 Entscheidungstext OGH 31.05.1978 10 Os 61/78 12 Os 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.April 1957 geborene Buchdrucker Roland A abweichend von der auf das Verbrechen der versuchten Erpressung nach den § 15, 144 Abs. 1 StGB. lautenden Anklage des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 23.Juni 1977 in Wien versucht habe, den Karl Rudolf B durch gefährliche Drohung, indem er ihm mit einer Anzeige drohte, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Wohnung der Mar... mehr lesen...