Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Ein Irrtum über die Sittenwidrigkeit einer Drohung mit (an sich wahrheitsgemäßer) Strafanzeige zu einem inadäquaten Zweck (Forderung weit überhöhter Sachenersatzleistung) ist vorwerfbar, zumal das Unrecht dieses Verhaltens als verbotene Selbstjustiz für jedermann leicht erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089429Dokumentnummer
JJR_19841031_OGH0002_0110OS00120_8400000_001