RS OGH 1986/9/16 10Os121/86, 17Os22/12g, 14Os109/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

StGB §105 Abs2 C

Rechtssatz

Die Verknüpfung eines bestehenden oder vermeintlichen Schadenersatzanspruchs mit der Androhung einer Anzeigeerstattung wegen des ihr zugrunde liegenden Verhaltens des Adressaten als Druckmittel ist nicht im Sinn des § 105 Abs 2 StGB sittenwidrig. Dass der Täter allenfalls mit seiner (gutgläubig erhobenen) Forderung im Strafverfahren nicht oder nicht in voller Höhe durchzudringen vermöchte oder dass er der mit ihr im dargestellten Konnex stehenden angedrohten Anzeige von vornherein (auch oder ausschließlich) ein nicht darauf abzielendes anderes Motiv - wie etwa die Befriedigung eines privaten Vergeltungsbedürfnisses - unterlegt, ändert am Fehlen einer Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden (objektiven) Mittel-Zweck-Beziehung nichts.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 121/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 10 Os 121/86
  • 17 Os 22/12g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 22/12g
    Vgl; Beisatz: Die Androhung einer Anzeige wegen nach den Feststellungen tatsächlich vorgefallener ? wenngleich nur als Privatanklagesache (§ 3 Abs 3 StLSG iVm § 56 VStG) zu verfolgender ? Ehrenkränkung mit dem Ziel, gerade derentwegen eine Entschuldigung zu erreichen, ist nach den Maßstäben der in § 105 Abs 2 StGB normierten Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. (T1)
  • 14 Os 109/21t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 14 Os 109/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: Androhung einer (ehrenrührigen) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Polizeibeamte mit dem Ziel, eine ? nach Auffassung des Täters unberechtigt in Aussicht gestellte ? Anzeigeerstattung wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen zu unterbinden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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