Norm
StGB §105 Abs2 CRechtssatz
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Drohung mit Strafanzeige: Wer sein Anzeigerecht wegen eines erwiesenen Diebstahls bewußt mißbraucht, um dem Delinquenten eine Handlung abzunötigen (hier: Schadenersatzleistungen für angeblich früher begangene Diebstähle), verstößt gegen die guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093149Dokumentnummer
JJR_19841031_OGH0002_0110OS00120_8400000_002