Norm
StGB §3 B15Rechtssatz
Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs 2 StGB gegeben, wenn ein rechtmäßiger (Wohnungsmitbenützer) Wohnungsbenützer einem tatsächlichen oder vermeintlichen Dieb, der Diebesgut in die Wohnung gebracht haben soll, den Zutritt zur Wohnung verweigert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089837Dokumentnummer
JJR_19780531_OGH0002_0100OS00061_7800000_001