Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franz A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25.Mai 1984, GZ 2 e Vr 11.581/84-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Strasser, des Vertreters des Privatbeteiligten Dr.Klaus Größwang für Dr.Stadler jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, der Ausspruch gemäß § 369 StPO über den Zuspruch eines Betrages von 410.000 S an den Privatbeteiligten Johann B aufgehoben und der Genannte mit seinen Entschädigungsansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 'Abs 1 und 2 Z 1' (richtig: Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2) StGB (Punkt I/ 1/ 2/ des Schuldspruchs) sowie des Verbrechens des schweren Betruges (in der Beteiligungsform der Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB) nach § 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt II/ des Schuldspruchs) schuldig erkannt.
Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zunächst in der Zeit von Anfang 1981 bis Herbst 1981 die - mittlerweile abgesondert verfolgte und verurteilte - Claudia C bestimmt, den am 10.Juni 1960
geborenen, 'geistig beschränkten' Johann B jun. durch die Vorgabe, sie werde ihn heiraten, benötige aber zur Durchführung der Scheidung von ihrem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Gatten, insbesondere zwecks Bezahlung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, größere Bargeldbeträge, sowie durch die weitere Vortäuschung, in Enzersdorf im Tal ein Gasthaus pachten zu wollen, zur übergabe von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von 320.000 S zu verleiten und diese an ihn, den Angeklagten, abzuführen, wodurch B jun. einen 100.000 S übersteigenden Schaden erlitt (Punkt II/ des Schuldspruchs). In der Folge ließ der Angeklagte durch Claudia C gegenüber Johann B jun. ferner wahrheitswidrig behaupten, daß er (der Angeklagte) jener zur endgültigen Abdeckung der Scheidungskosten ein Darlehen von 90.000 S gewährt habe, und nötigte B durch die Drohung, er könne durch einflußreiche Bekannte seine Entlassung von den ÖBB bewirken, zur Unterfertigung eines als Sicherstellung für die vorgetäuschte Darlehensforderung dienenden Blankowechsels (Punkt I/ 1/ des Schuldspruchs). Zwecks Zahlung des Betrages von 90.000 S setzte der Angeklagte den Johann B jun. sodann durch weitere wiederholte Drohungen unter Druck, indem er ihm und seinen Eltern ankündigte, den Wechsel einzuklagen, wovon die ÖBB, die Sparkasse Laa/Thaya, das Bezirksgericht Laa/Thaya und die Gemeinde Gnadendorf verständigt würden, was zur Folge haben würde, daß B jun. seinen Posten verlieren würde, und daß ferner ein Kredit, den die Familie B bei der Sparkasse aufgenommen hatte, gekündigt und das Anwesen der Familie B versteigert werden würde. Schließlich drohte der Angeklagte dem Johann B jun. am '3.10.82' (gemeint:
10.3.1982; vgl. S 436; 21, 25, 39 d.A), er werde ihm 'eine betonieren' und einen Aschenbecher 'in die Gosch'n hauen', falls er nicht bezahle. Diesen Drohungen gab Johann B jun. nach und ließ durch seine Familie in der Zeit von Jänner 1982 bis Ende März 1982 tatsächlich in Teilsummen den Betrag von 90.000 S an den Angeklagten bezahlen. Zu diesem Behufe mußte die Familie B Grund und Boden sowie landwirtschaftliche Geräte verkaufen und bei Verwandten ein Darlehen in der Höhe von 10.000 S aufnehmen (Punkt I/ 2/ des Schuldspruchs).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Keineswegs aktenwidrig - in der gesetzlichen Bedeutung einer unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe eines Beweisergebnisses - ist, der Mängelrüge zuwider, die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß es sich beim Opfer Johann B jun. um einen 'geistig beschränkten' Menschen handelt. Diese Annahme ist vielmehr durch die entsprechenden Wahrnehmungen des erkennenden Gerichtes in der Hauptverhandlung (S 325, 424 d.A), die im Einklang mit jenen aus dem Vorverfahren stehen (S 109 d.A), durchaus gedeckt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird jedoch damit nicht zum Ausdruck gebracht, der Zeuge sei nicht Herr 'seiner geistigen Fähigkeiten, insbesondere seiner Handlungsfähigkeit'. Das Gericht hat im Zusammenhang mit der Schilderung der Persönlichkeit des Zeugen und Würdigung seiner Aussage klargestellt, daß damit gemeint ist, der Genannte sei ein 'äußerst einfältiger Mensch' (vgl. S 438 und S 443).
Nicht entscheidend für die Tatfrage und das anzuwendende Gesetz sind die in der Beschwerde unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Begründung behaupteten Verfahrensergebnisse, wonach Johann B jun. die Claudia C als seine Freundin bezeichnet und sein angeblich ortsbekanntes Verhältnis zu dieser ab März 1982 beendet haben wollte, sowie, daß teils auch gemeinsame Besuche des Angeklagten und CS in Deutschland vorgenommen worden seien, woraus die Beschwerde folgert, daß zumindest zu gewissen Zeiträumen C beabsichtigt haben müßte, sich von ihrem Gatten zu trennen oder scheiden zu lassen. Es kommt nicht auf das persönliche Verhältnis zwischen dem Opfer und C an sich und auch nicht darauf an, ob C zur Scheidung von ihrem Gatten entschlossen war, sondern ob sie das Vorhaben, Johann B jun. zu heiraten, vortäuschte. Dies hat das Erstgericht aber auf Grund der in unanfechtbarer freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für glaubwürdig befundenen Angaben Claudia CS formal mängelfrei als erwiesen angenommen. Daß - wogegen sich die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang wendet - C und der Angeklagte eine Lebensgemeinschaft unterhielten, hat das Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt; insofern bekämpft die Beschwerde lediglich die - aktengetreue - Wiedergabe der entsprechenden Angaben CS in den Entscheidungsgründen (vgl. S 297 in Verbindung mit S 418, 436 d.A). Davon abgesehen sind nach dieser Aussage weder ein Naheverhältnis CS zu B jun. noch Angaben des letzteren über ein solches ausgeschlossen. Soweit in der Beschwerde ziffernmäßig unter dem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gegen die erstgerichtlichen Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last liegende Bestimmung CS zum Betrug in Bezug auf einen Teilbetrag von 260.000 S (nach einer anderen Stelle der Beschwerdeausführungen: 241.000 S) remonstriert und die Schlußfolgerung, daß das Opfer denselben freiwillig - gemeint ohne Täuschung - hingegeben habe, reklamiert wird, bringt der Beschwerdeführer weder den geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am Urteilssachverhalt voraussetzt, noch die formale Nichtigkeit eines dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangels im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sondern bekämpft nach Inhalt und Zielsetzung seiner Ausführungen in der Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Weiterer Feststellungen tatsächlicher Natur (insbesondere hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft oder einer Bekanntschaft zwischen Claudia C und dem Zeugen B) bedurfte es, entgegen der Beschwerdeansicht, zur Annahme der Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) nicht. Denn mit der ausdrücklichen Konstatierung, daß der Angeklagte Claudia C überredete, B jun. Geld herauszulocken, und jener dies tatsächlich in Ansehung eines Betrages von 320.000 S gelang (S 431 f. d.A), wird der für die rechtliche Beteiligungsform der Bestimmung wesentliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Bestimmungshandlung und dem Verhalten der Bestimmten in ausreichender Weise verdeutlicht. Damit liegt auch der hinsichtlich des Schuldspruchs Punkt II/ wegen schweren Betruges eingewendete Feststellungsmangel nicht vor.
Ziffernmäßig unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (sachlich Z 5 bzw. 10) wendet sich der Angeklagte gegen die Urteilsannahme zu Punkt I/ 2/ des Schuldspruchs, wonach er in der Zeit von Anfang Jänner 1982 bis Ende März 1982 B jun. durch die Ankündigung, er werde ihm 'eine betonieren', bzw. ihm einen Aschenbecher 'in die Gosch'n hauen', zur Bezahlung von 90.000 S und zur Unterfertigung eines Blankowechsels nötigte. Mit dem Einwand, daß B jun. den Betrag von 90.000 S schon vor diesen am 10.März 1982 erfolgten Drohungen bezahlt gehabt hätte und deshalb eine Vollendung der Erpressung nicht vorliegen könne, entfernt sich der Beschwerdeführer jedoch abermals von den bindenden, gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, denen zufolge der Zahlungszeitraum bis Ende März 1982 währte (S 435 d. A). Diese Feststellung ist durch die ihr ersichtlich als Grundlage dienenden (S 431, 442 d.A) Aussagen der Zeugin Josefine B (S 119, 359, 363 in Verbindung mit S 424 d.A) gedeckt und daher formal mängelfrei begründet, sodaß dem Ersturteil auch nicht der in diesem Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Aktenwidrigkeit der Sache nach geltend gemachte Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) anhaftet. Sowohl aus dem Gesamtinhalt des Schuldspruchs zu Punkt I/ des Urteilssatzes - trotz seiner sicherlich mißverständlichen Formulierung - als auch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei den von Punkt I/ unter 1 und 2 angeführten Tathandlungen um ein einheitliches, einem vorgefaßten, auf die erpresserische Erlangung von 90.000 S gerichteten Tatplan entsprechendes (und lediglich phasenweise verwirklichtes) Geschehen gehandelt hat, das insgesamt als das Verbrechen der Erpressung beurteilt wurde. Daß das Erstgericht ein solches einheitliches Geschehen im Auge hatte erhellt auch daraus, daß die Tat dem § 145 Abs 2 Z 2 StGB unterstellt und damit angenommen wurde, daß 'die Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzt' worden ist. Soweit sich die Rüge daher dagegen wendet, daß (nach dem Inhalt des Urteilsspruches) auch die Unterfertigung eines Blankowechsels durch die Ankündigung einer gerichtlichen Vorgangsweise mit Zwangsversteigerung abgenötigt wurde, betrifft sie - weil sie sich eben nur gegen eine Phase des als Einheit anzusehenden, nur einen Urteilssachverhalt verwirklichenden Tathandlung wendet, bei deren Wegfall der Tatbestand weiter gegeben wäre - keine entscheidende Tatsache.
Den Beschwerdeausführungen schließlich, in welchen der Beschwerdeführer zwar wörtlich nur in Ansehung der Nötigung zu einer Wechselunterfertigung, dem Sinne nach wohl aber auch der Zahlung der Geldbeträge von insgesamt 90.000 S, die Androhung der Wechseleinklagung und der Zwangsversteigerung als 'gesetzeskonform' ansieht und damit der Sache nach den Rechtswidrigkeitsausschluß des § 144 Abs 2 StGB releviert, ist folgendes zu erwidern:
Gemäß dieser Gesetzesbestimmung fehlt es an der Rechtswidrigkeit, wenn die AnwendEbgevon Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Von einem dergestalt sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen übel und gefordertem Verhalten kann jedoch keine Rede sein, wenn die Nötigung, wie vorliegend, die Durchsetzung eines weder berechtigten noch vermeintlich berechtigten Anspruches betrifft, sondern der Täter in vollem Bewußtsein der Illegalität der Verknüpfung von Mittel und Zweck, nämlich der Ankündigung eines übels für den Fall der Nichterfüllung einer nicht bestehenden Forderung, handelt. Eine solche Drohung, die den Feststellungen nach teils den Verlust des Arbeitsplatzes des Bedrohten, teils den Entzug des Liegenschaftsvermögens seiner Eltern zum Gegenstand hatte, erscheint mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der angedrohten übel und auf die besonderen Fallumstände, insbesondere die intellektuelle Beschaffenheit des 'geistig beschränkten' Bedrohten durchaus geeignet, diesem begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147 Abs 3 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dem Privatbeteiligten Johann B wurde gemäß § 369 StPO ein Betrag von 410.000 S zugesprochen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Wiederholung der Angriffe, die Tatsache, daß die wirtschaftliche Existenz einer Familie vernichtet wurde, die Verleitung der Claudia C und der relativ hohe Schaden; mildernd hingegen der bisher untadelige Lebenswandel.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe strebt der Angeklagte deren Herabsetzung und die Anwendung der bedingten Strafnachsicht an. Er beantragt weiters die Verweisung des Privatbeteiligten Johann B mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Die Strafberufung ist nicht berechtigt.
Zusätzliche Milderungsgründe werden in der Berufung nicht aufgezeigt. Die Behauptung, das Delikt der schweren Erpressung sei teilweise beim Versuch geblieben, entfernt sich von den Urteilsfeststellungen; insoferne ist das Rechtsmittel daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Daß die Darlehenszuzählung von Johann B (im Rahmen des an ihm begangenen Betruges) 'freiwillig' erfolgte, kann dem Angeklagten - entgegen seinem Vorbringen im Rechtsmittel - nicht als mildernd zugute kommen, weil es sich hier nur um die (dieses Tatbild verwirklichende) Verfügung des Getäuschten handelt, die letztlich zur Vermögensschädigung führte. Die Verfahrensergebnisse bieten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Minderbeteiligung des Berufungswerbers an den Taten. Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen wird die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht. Die Voraussetzungen des § 41 StGB - nur eine Anwendung dieser Bestimmung würde im Hinblick auf die Strafuntergrenze des § 147 Abs 3 StGB von einem Jahre die Herabsetzung der Freiheitsstrafe ermöglichen - liegen nicht vor, weil weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe ihrem Gewichte nach beträchtlich überwiegen noch im Hinblick auf die Art der Begehung der Taten eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist.
Der hohe Schuldgehalt der Tat, insbesonders das rücksichtslose Ausnützen eines äußerst einfältigen Menschen bis zu dessen und seiner Familie wirtschaftlichen Ruin, sprechen gegen die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Seinem Antrag auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB war daher aus spezialpräventiven Gründen ein Erfolg zu versagen.
Der Berufung wegen des Zuspruchs an den Privatbeteiligten kommt hingegen im Ergebnis Berechtigung zu, weil das Erstgericht - wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht - der Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO zuwider die Vernehmung des Berufungswerbers über die geltendgemachten Ansprüche unterlassen hat und auch eine Stellungnahme des Verteidigers dazu (die dafür genügen würde, EvBl 1982/186) nicht erfolgte. Schon aus diesem Grunde war der Privatbeteiligte unter gleichzeitiger Aufhebung des bekämpften Zuspruchs auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 366 Abs 2 StPO), ohne daß es diesbezüglich weiterer Erörterungen bedurfte.
Anmerkung
E05841European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00177.84.0425.000Dokumentnummer
JJT_19850425_OGH0002_0120OS00177_8400000_000