Norm
StGB §105 Abs2 CRechtssatz
Greift auf den allgemeinen Wertmaßstab der guten Sitten zurück und stellt denjenigen straffrei, der sich zur Duchsetzung eines berechtigten oder vermeintlichen Anspruchs eines sittlich erlaubten Mittels bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093183Dokumentnummer
JJR_19780531_OGH0002_0100OS00061_7800000_002