Norm
StGB §105 Abs2 CRechtssatz
Von einem sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Übel und gefordertem Verhalten kann keine Rede sein, wenn die Nötigung die Durchsetzung eines weder berechtigten noch vermeintlich berechtigten Anspruches betrifft, sondern der Täter in vollem Bewußtsein der Illegalität der Verknüpfung von Mittel und Zweck, nämlich der Ankündigung eines Übels für den Fall der Nichterfüllung einer nicht bestehenden Forderung, handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093077Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0120OS00177_8400000_001