Norm
StGB §105 Abs2 CRechtssatz
Eine (gefährliche) Drohung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter das Übel androht, um ein tatsächliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen und überdies ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angedrohten Übel und dem geforderten Verhalten besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093054Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0150OS00013_9200000_005