RS OGH 1992/4/2 15Os13/92

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Norm

StGB §105 Abs2 C

Rechtssatz

Eine (gefährliche) Drohung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter das Übel androht, um ein tatsächliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen und überdies ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angedrohten Übel und dem geforderten Verhalten besteht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 13/92
    Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 13/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093054

Dokumentnummer

JJR_19920402_OGH0002_0150OS00013_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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