RS OGH 1993/9/2 12Os79/93

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Norm

StGB §105 Abs2 C

Rechtssatz

Nach § 105 Abs 2 StGB ist die Nötigung nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Daß aber eine gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Abnötigung eines Verhaltens, auf das dem Täter ein Rechtsanspruch nicht zusteht, den guten Sitten widerstreitet, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093176

Dokumentnummer

JJR_19930902_OGH0002_0120OS00079_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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