RS OGH 1987/5/14 13Os34/87, 11Os122/89 (11Os123/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

StGB §105 Abs2 C
StGB §144 Abs2

Rechtssatz

Die Tat (§ 144 Abs 1 StGB) ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf das geforderte Verhalten hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Konnex steht. Die Drohung mit einer Anzeige ist kein sittlich erlaubtes Mittel, um sich ohne Rechtsanspruch Geld zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 34/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 13 Os 34/87
    Veröff: JBl 1988,126
  • 11 Os 122/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 11 Os 122/89
    nur: Die Tat (§ 144 Abs 1 StGB) ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf das geforderte Verhalten hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Konnex steht. (T1) Veröff: EvBl 1990/106 S 478 = RZ 1990/104 S 236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093017

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0130OS00034_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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