Norm
ABGB §43 ARechtssatz
Wenngleich sich der Name einer Person - abgesehen von zugelassenen Namensänderungen - aus der Eintragung im Geburtenbuch ergibt, ist niemand gehalten, sämtliche eingetragene Vornamen auch zu benützen; dem Recht zum Namensgebrauch steht keine entsprechende Pflicht gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009312Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB00043_9200000_001