Norm
ABGB §43Rechtssatz
Vor dem Inkrafttreten des TirSchischulG LGBl Nr 12/1989 am 01.03.1989 kam der Wortverbindung "Skischule Sankt Anton" ausreichende ursprüngliche Kennzeichnungskraft zu, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise damit rechnen, daß es im Geschäftszweig der "Schischulen" innerhalb einer Ortsgemeinde regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031399Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_0040OB00120_9400000_001