Norm
ABGB §43Rechtssatz
Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod; das Namensrecht juristischer Personen erlischt in der Regel mit dem ende der Rechtspersönlichkeit; unter Umständen auch schon früher, wenn die juristischen Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt. Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht endet, ebenso wie durch die Beendigung einer juristischen Person, ihr Namensrecht, jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Unternehmen beendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0035062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013