RS OGH 1992/9/1 4Ob43/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

ABGB §43 A
UWG §9 B1

Rechtssatz

Rechtsanwälte sind in Ausübung ihres Berufes nicht gehalten, sämtliche Vornamen anzuführen. Gemäß § 9 Abs 1 RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Eine Anordnung, daß sämtliche Vornamen (unabgekürzt) geführt werden müßten, enthält diese Berufsausübungsregel somit nicht. Das Weglassen einzelner Vornamen oder das Abkürzen eines von mehreren Vornamen durch einen Rechtsanwalt macht daher den Gebrauch seines Namens nicht unlauter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009340

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB00043_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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