TE OGH 1993/2/23 4Ob6/93

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Werner Doralt, Universitätsprofessor, Blindengasse 28, 1080 Wien, vertreten durch Dr.Paul Doralt und Dr.Wilfried Seist, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr.Jörg Haider, Abgeordneter zum Nationalrat, Lemischgasse 4, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Widerruf, Feststellung und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000) infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19.November 1992, GZ 13 R 162/92-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20.Juli 1992, GZ 30 Cg 157/92-4, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben; dem Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten hat:

"I. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird ab sofort für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, Äußerungen des Inhaltes, die gefährdete Partei

1. stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwersten belastet sei und mache mit diesem gemeinsame Sache,

2. komme aus dem Filz von Straßenbausondergesellschaften, die im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen stünden,

3. stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern,

4. habe Dreck am Stecken,

5. sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshofpräsident tragbar

oder ähnliche Äußerungen zu machen.

II. Der weitere Antrag, dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, Äußerungen des Inhaltes, die gefährdete Partei

1. besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe,

2. habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt

oder ähnliche Äußerungen zu machen,

wird abgewiesen."

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die auf den den Sicherungsantrag abweisenden Teil der Entscheidung entfallenden, mit S 11.064,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.844,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die auf den dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Beklagte endgültig und der Kläger vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist seit 1980 Professor für Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Von 1978 bis 1980 war er bei der L***** Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH in Wien (in der Folge: L*****) angestellt. Nach seiner Berufung nach Innsbruck blieb er Prokurist der L***** und war für sie als Konsulent tätig.

1990 übernahm der Kläger auf Ersuchen des Geschäftsführers der L*****, Werner F*****, treuhändig eine Stammeinlage in Höhe von S 166.666,66 an der Innsbrucker F***** Gesellschaft mbH (in der Folge: F*****). Der dem Kläger namentlich bekanntgegebene Treugeber hatte Werner F***** ermächtigt, mit dem Kläger einen Treuhandvertrag abzuschließen. Treugeber war eine AG mit Sitz in Liechtenstein. Nähere Kenntnis von der Person des Treugebers erlangte der Kläger nicht; ihm waren auch dessen Vertreter nicht bekannt. Nach der Gründung der F***** am 19.4.1990 hatte der Kläger weder mit Univ.Prof. Dipl.Ing.Dr.Gerhard S*****, einem der beiden Gründungsgesellschafter, noch mit der Gesellschaft irgendeinen Kontakt. Am 20.3.1992 wurde die Liquidation der F***** beschlossen. Der Kläger und der Gesellschafter Dr.Volker P***** stellten dazu Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** eine Spezialvollmacht aus. Der Kläger merkte sich den ausgefallenen Namen der Gesellschaft nicht; er vertraute in diesen Angelegenheiten Werner F*****.

Am 16.6.1992 fragten die Klubobmänner von ÖVP und SPÖ den Kläger, ob sie ihn als gemeinsamen Kandidaten für das Amt des Rechnungshofpräsidenten vorschlagen könnten; der Kläger erklärte sich einverstanden. Am selben Tag wurde die Kandidatur des Klägers in der Öffentlichkeit bekannt. Die Oppositionsparteien sprachen sich - vorest nur aus politischen Gründen - vehement gegen die Kandidatur des Klägers als Kandidaten der Koalition aus. Die FPÖ forderte das Amt weiterhin für einen Kandidaten ihrer Partei. Schon am 16.6.1992 kündigte Dr.Heide Schmidt öffentlich an, daß die FPÖ-Fraktion dem Hearing der Rechnungshofkandidaten am folgenden Tag fernbleiben werde.

Im Morgenjournal des ORF vom 17.6.1992 erklärte der Beklagte (ua):

"Es wird einmal zu fragen sein, ob jemand als Rechnungshofpräsident

tragbar ist, der mit Leuten gemeinsame Firmen besitzt, die in

Rechnungshofberichten nicht nur einer herben Kritik unterzogen sind,

sondern auch in solchen Berichten vorkommen, bei denen es sogar

strafrechtliche Konsequenzen gegeben hat ... Es bezieht sich der

Vorwurf auf Prof.Doralt, der nicht nur Universitätsprofessor ist,

sondern der, wie wir festgestellt haben, auch Besitzer und

Miteigentümer von Firmen ist, die gemeinsam mit etwas zweifelhaften

Persönlichkeiten von ihm gebildet wurden ... Es geht nicht um das

Madigmachen, aber wenn Prof.Doralt mit Geschäftspartnern Firmen unterhält, die in Rechnungshofberichten scharf kritisiert worden sind, im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen in Straßenbausondergesellschaften, dann möchte man es sicherlich nicht verschweigen und darauf hinweisen, daß man es sich gut überlegen muß, solche Leute in eine solche Position zu geben, wo der Kontrollor letztlich aus dem Filz herauskommt, den der Rechnungshof zu kontrollieren hat".

Auf die weitere Frage, ob er Prof.Doralt selber strafrechtlich bedenkliches Verhalten vorwerfe, erklärte der Beklagte: "Ich werde mich noch dazu äußern, ich werde das noch konkretisieren".

Der Kläger hatte das Morgenjournal zufällig gehört und rief sofort beim ORF an. Er wies die Anschuldigungen zurück und erklärte, an keiner Firma beteiligt zu sein. Knapp nach 8.00 Uhr rief der Sekretär des Klubobmannes der SPÖ und später dieser selbst den Kläger an. Sie informierten den Kläger, welche Beteiligung der Beklagte gemeint hatte; daraufhin klärte der Kläger Dr.Fuhrmann auf, daß er bei der Gründung der F***** als Treuhänder eingeschritten sei.

Anschließend begab sich der Kläger zur L*****, um in die Treuhandunterlagen Einsicht zu nehmen. Ein Geschäftsführer erklärte ihm, daß über den Treugeber nichts Nachteiliges bekannt sei; das bestätigte dem Kläger auch Geschäftsführer Werner F*****. In der Folge versicherte Univ.Prof.Dr.Gerhard S***** dem Kläger telefonisch, daß zwar gegen ihn persönlich Vorwürfe erhoben würden; die F***** habe damit aber nichts zu tun. Aus Zeitmangel konnte der Kläger die Treuhandunterlagen bei der L***** nicht weiter einsehen.; er vertraute auf die ihm erteilten Aufkünfte und begab sich ins Parlament.

Beim Hearing fragte der Abgeordnete Wabl den Kläger nach dem Treugeber. Der Kläger antwortete, daß es sich um eine Kapitalgesellschaft handle und daß er Namen von Personen nicht nennen könne. Er habe mit der Gesellschaft, an der er treuhändig beteiligt sei, nichts weiter zu tun gehabt, als am Gründungsakt 1989 oder 1990 teilzunehmen und den Liquidationsbeschluß Anfang 1992 mitzufertigen. Die Zusatzfrage der Abgeordneten Dr.Petrovics, ob er ausschließen könne, daß gegenüber seinem Treugeber strafrechtliche Erhebungen im Gange seien, konnte der Kläger unter Hinweis darauf, daß er die Gesellschaft bzw den Geschäftsführer des Treugebers nicht kenne, nicht beantworten.

Nach dem Heraring wurde der Kläger von Dr.Fuhrmann ersucht, die Frage der Treuhandschaft zu klären. Der Kläger verschaffte sich bei der L***** aus dem Akt und durch Mitteilungen einer Sachbearbeiterin Klarheit. Der Kläger stellte als Treugeber eine liechtensteinsche Gesellschaft fest; ihm wurde der Name jener Person bekanntgegeben, die der L***** gegenüber als Vertreter des Treugebers aufgetreten war und die ihm bis dahin unbekannt gewesen war. In einem Telefonat mit dieser Person erhielt der Kläger nicht die Zustimmung, auch nur den Namen der liechtensteinschen Gesellschaft bekanntzugeben; der Vertreter des Treugebers war jedoch damit einverstanden, eine Ausfertigung des Treuhandvertrages, in welcher alle Stellen gelöscht waren, die Rückschlüsse auf den Treugeber zugelassen hätten, dem Hauptausschuß vorzulegen.

In der Zwischenzeit hielt der Beklagte in Klagenfurt eine Pressekonferenz ab. Darüber erging folgende APA-Meldung:

"Doralt im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern". FPÖ-Obmann Jörg Haider hat Mittwoch Vormittag in einer Pressekonferenz in Klagenfurt seine Vorwürfe gegen den von SPÖ und ÖVP für das Amt des Rechnungshofpräsidenten vorgeschlagenen Werner Doralt präzisiert. Dieser sei demnach Gesellschafter der "F***** Gesellschaft mbH" (F*****) mit Sitz in Innsbruck. Geschäftsführer dieses Unternehmens sei Gerhard S*****, gegen den der Rechnungshof gravierende Vorwürfe erhoben habe. S***** soll sich, so Haider, rund S 15,000.000 an Förderungen "erschlichen" haben, weshalb auch bereits "Gerichte und Staatsanwaltschaft" ermitteln würden. Die Familie S***** gehöre nach den Worten Haiders auch "zur Seilschaft" im ASTAG-Skandal. Es wäre sehr problematisch, jemanden in das höchste Kontrollamt zu befördern, der mit jemandem in Partnerschaft stehe, der schwerstens belastet sei ... Die Regierung wäre jedenfalls nicht gut beraten, jemanden zum Rechnungshof-Präsidenten zu machen, "der im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern steht" sagte Haider.

Im Mittagsjournal des ORF am selben Tag äußerte sich der Beklagte wie folgt:

"Es scheint mir sehr problematisch zu sein, jemanden in dieses höchste Kontrollamt zu befördern, der in einer Partnerschaft mit jemandem steht, der durch diesen Rechnungshof schwerstens belastet ist, und mit diesem gemeinsame Sache macht. Das ist dubios bis dorthinaus".

Im selben Mittagsjournal wurde anschließend eine Stellungnahme des Klägers gesendet, in welcher dieser ausführte:

"Ich bin nicht an der F***** beteiligt, ich habe als Prokurist und Mitarbeiter einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, bei der ich früher als Steuerberater angestellt war und bei der ich seit 1980 als Konsulent tätig bin, 1989 oder 1990 im Auftrag dieser Treuhandgesellschaft einen Gesellschaftsvertag unterschrieben. Dies ist nicht unüblich. Mit der Gesellschaft habe ich - mit Ausnahme der Unterschriftsleistung - nichts zu tun gehabt. Die Gesellschaft wurde 1992 liquidiert oder ist in Liquidation. Ich weiß nicht, für wen ich die Treuhandschaft unterschrieben habe und auch das ist nicht unüblich".

Dem Kläger war es auf Grund seiner Verschwiegenheitspflicht als Wirtschaftstreuhänder nicht möglich, die Person des Treugebers und dessen Gesellschafter der Öffentlichkeit bekanntzugeben; er sah sich daher veranlaßt, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

In der ZiB 2 vom 17.6.1992 nahm der Beklagte an der Diskussion "Am runden Tisch" teil, bei der auch Dr.Fuhrmann und Dr.Neisser anwesend waren. Auf die einleitende Feststellung des Moderators, der Beklagte habe "Dr.Doralt heute in den Dunstkreis krimineller Elemente gerückt", und dessen Frage, ob der Beklagte "damit nicht vorschnell und leichtfertig Ehre und Ansehen eines unbescholtenen Menschen angegriffen habe", anwortete der Beklagte:

"Überhaupt nicht, denn wenn sich jemand in einer Gesellschaft befindet, ob als Treuhänder oder als Gesellschafter, dessen Geschäftsführer strafrechtlich mit Sanktionen zu rechnen hat, weil er mit dem Vorwurf konfrontiert ist, bei einem Forschungsprojekt S 15,000.000 erschwindelt zu haben und das anhängig ist das Verfahren, und das ist der Geschäftsführer, mit dem sich Herr Doralt in einer Gesellschaft befindet, und wo es um Straßenbau, konkret um Flüsterasphaltaufträge geht, wo er als Gutachter für Straßenbaugesellschaften bzw für Bitumengesellschaften gewirkt hat, die wiederum zu Aufträgen geführt haben, die derzeit auch Gegenstand der Kritik des Rechnungshofes sind, da muß ich sagen, muß der Herr Doralt das mit seinem Gewissen ausmachen, ob er uns zumuten kann, als Rechnungshof-Präsident wirklich unangreifbar zu sein".

Auf die weitere Frage, ob ein gesetzeskonformes Verhalten Doralts vorliege, erklärte der Beklagte:

"Das ist noch eine Diskussion, ich glaube, das wird ihm nicht von verschiedenen Seiten bestätigt, sondern es ist die überwiegende Anzahl der Wirtschaftstreuhänder, auch mit denen ich noch gesprochen habe, der Meinung - ich habe das auch mit -, daß gemäß der Wirtschaftstreuhänderordnung ein solches Versteckspiel überhaupt nicht möglich ist. Jemand, der Treuhänder ist, muß den Treugeber kennen und da bin ich bei einem wesentlichen Punkt: Ein Rechnungshof-Präsident, der innerhalb von wenigen Stunden ins Schußfeuer der öffentlichen Kritik kommt, mehrfach die Unwahrheit in der Öffentlichkeit sagt, der immer zuerst sagt, ich bin nirgendwo beteiligt; in der Früh, da dementiert er alles, dann sagt er, ich bin nicht selber beteiligt, aber ich bin ein Treuhänder für jemanden und als Treuhänder weiß ich aber meinen Treugeber nicht, der mir den Auftrag gegeben hat, und heute am Abend in der ZiB sagt er dann, ja ich habe mit meinem Treugeber geredet und der hat gesagt, du mußt verschwiegen bleiben, daher ziehe ich jetzt die Konsequenzen. Jetzt können sie sich selbst ausrechnen, was das für ein Rechnungshof-Präsident wäre, der innerhalb weniger Stunden mehrfach die Unwahrheit sagt".

Dr.Fuhrmann fragte den Beklagten, ob er Prof.Doralt vorwerfe, Gutachten für eine Bitumenfirma gemacht zu haben. Darauf antwortete der Beklagte: "Der Geschäftsführer seiner Gesellschaft".

Im weiteren Verlauf der Diskussion erklärte der Beklagte, "der Kandidat, der uns heute präsentiert worden ist, der wäre nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Kandidat ... (tragbar)".

Am 23.6.1992 wurde der bisherige Rechnungshof-Vizepräsident Dr.Fiedler mit Stimmen der ÖVP und der FPÖ zum Rechnungshof-Präsidenten gewählt. Im Mittagsjournal des 25.6.1992 äußerte sich der Beklagte zum Thema Wahl des Rechnungshof-Präsidenten ua wie folgt:

"Zuerst gab es einen Parteilosen, der im Dunstkreis von kriminellen Skandalbrüdern steht ... ".

Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Äußerungen des Inhalts, der Kläger

-

besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenten gegeben habe,

-

stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei und mache mit diesem gemeinsame Sache

-

komme aus dem Filz von Straßenbausondergesellschaften, die im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen stünden,

-

stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern

-

habe innerhalb mehrerer Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt

-

habe Dreck am Stecken

-

sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar.

Der Kläger stehe weder zum Treugeber noch zu Univ.Prof.Dr.Gerhard S***** in irgendeinem Naheverhältnis; seine Kontakte zur Innsbrucker Gesellschaft mbH hätten sich auf die Unterschriftsleistungen bei der Gründung sowie bei der 1992 erfolgten Liquidation beschränkt. Der Beklagte habe wider besseres Wissen den Eindruck erweckt, daß der Kläger an der F***** wirtschaftlich beteiligt sei und in einem unehrenhaften Naheverhältnis zur Gesellschaft und ihren Gesellschaftern stehe. Ziel des Beklagten sei es gewesen, die Kandidatur des Klägers für das Amt des Rechnungshof-Präsidenten zu verhindern, um die Kandidatur eines ihm bzw seiner Partei genehmen Kandidaten durchzusetzen. Der Beklagte habe sein Ziel erreicht; darüber hinaus habe er bewirkt, daß die persönliche Integrität des Klägers in breiten Bevölkerungskreisen Österreichs und zum Teil auch in Deutschland und in der Schweiz in Zweifel gezogen werde. Der Beklagte habe seine Angriffe auch dann noch fortgesetzt, als er sein politisches Ziel erreicht hatte.

Der Beklagte habe im Laufe des 17.6.1992 folgende ehrenrührige Behauptungen über den Kläger aufgestellt und zum Teil auch noch am 25.6.1992 wiederholt:

-

Der Kläger stehe in Partnerschaft mit jemandem, der schwerstens belastet sei, und mache mit diesem gemeinsame Sache;

-

er stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern;

-

er habe innerhalb weniger Stunden mehrfach vor der Öffentlichkeit die Unwahrheit gesagt;

-

er habe "Dreck am Stecken";

-

er sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar.

Diese Äußerungen seien im wesentlichen Tatsachenbehauptungen. Sie seien unrichtig; der Beklagte habe ihre Unwahrheit jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Äußerungen in der Diskussion "Am runden Tisch" kennen müssen. Der Kläger habe nicht annehmen können, daß sich der Vorwurf des Beklagten, der Kläger besitze gemeinsam mit anderen Personen eine Firma ... bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe, auf eine bloße Treuhandschaft beziehe. Der Vorwurf anrüchigen Besitzes richte sich an den wirtschaftlichen Eigentümer und nicht an den bloß formal Berechtigten. Dem Beklagten habe von Anfang an zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bewußt sein müssen, daß der Kläger diese Beteiligung nicht in eigenem Namen, sondern bloß treuhändig halte; er hätte diese Vermutung mit einem kurzen Anruf beim Kläger erhärten können. Die Information, die der Beklagte der Öffentlichkeit gegeben habe, müsse als von Anfang an bewußt irreführend angesehen werden; sie habe offenkundig nur den Zweck gehabt, die Bestellung des Klägers zum Rechnungshof-Präsidenten zu hintertreiben.

Der Kläger habe das Mandat weder vom Treugeber persönlich übertragen erhalten, noch sei Treugeber eine natürliche Person gewesen. Im Hearing sei es ausschließlich darum gegangen, welche natürlichen Personen hinter der Treuhandschaft stehen, habe doch der Beklagte nur solche als "kriminelle Brüder" gemeint haben können. Die angebliche Lüge, der Kläger kenne den Treugeber nicht, sei daher keine Lüge gewesen.

Die Übernahme von Treuhandschaften sei Teil der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters. Der Treuhandvertrag sei den österreichischen Finanzbehörden im Jahr der Gesellschaftsgründung offengelegt worden. Den Finanzbehörden sei daher bekannt, daß Treugeber des Klägers eine liechtensteinsche Gesellschaft war. Der Kläger habe weder bei der Übernahme der Treuhandschaft noch während der Treuhandschaft irgendeinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß mit der F***** kriminelle Aktivitäten beabsichtigt seien, oder auch nur, daß etwa Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** die Absicht solcher Straftaten unterstellt werden könnte. Der Kläger habe nunmehr die Treuhandschaft gekündigt.

Bei Übernahme der Treuhandschaft habe kein Anlaß bestanden, Erkundigungen über den Treugeber oder die beabsichtigte Gesellschaft einzuziehen. Der Kläger sei von Werner F*****, dem geschäftsführenden Gesellschafter der L***** - einer renommierten Wiener Steuerungsberatungsgesellschaft - um die Übernahme ersucht worden. Auch die Person der beiden übrigen Gesellschafter habe für die Seriosität der Gesellschaft und damit auch des Treugebers gesprochen.

Ein Zusammenhang zwischen Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** und dem Straßenbauskandal sei dem Kläger vollkommen unbekannt gewesen; der Pyhrn-Autobahn-Skandal sei bei Übernahme der Treuhandschaft noch nicht öffentlich bekannt gewesen. Der Kläger habe erst jetzt erfahren, daß Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** Briefpapier und Rechnungsformulare mit dem Namen der Gesellschafter, darunter dem des Klägers, bedrucken ließ. Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** habe sich erstmals unmittelbar vor dem Hearing persönlich an den Kläger gewandt; er habe dem Kläger versichert, daß die Gesellschaft in der Zeit ihres Bestehens kaum Geschäfte gemacht habe und daß die gegen ihn persönlich erhobenen Vorwürfe in Wahrheit Aktivitäten bei einer anderen Gesellschaft beträfen.

Der Kläger habe den Namen des Treugebers sowohl auf Grund der im Treuhandvertrag übernommenen Verpflichtung als auch auf Grund seiner Verschwiegenheitspflicht als Wirtschaftstreuhänder nicht preisgeben dürfen.

Der Beklagte unterstelle dem Kläger ein unehrenhaftes und kompromittierendes Naheverhältnis zu Personen und Gesellschaften, die in Straßenbauskandale verwickelt sind. Die Behauptungen des Beklagten verstießen gegen § 1330 ABGB. Die Immunität des Beklagten hindere die Klage nicht. Der entscheidende Teil der Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei bereits vor der Sendung "Am runden Tisch" bekannt gewesen. In dieser Sendung habe der Beklagte seine beleidigenden Äußerungen wiederholt und an ihnen festgehalten. Er habe nicht die geringsten Anstalten getroffen, im Laufe des 17.Juni vom Kläger Aufklärung zu erhalten, und sei insbesondere dem Hearing im Parlament ferngeblieben. Der Kläger wäre in der Lage und bereit gewesen, jedenfalls unmittelbar nach dem Hearing alle jene Auskünfte zu geben, die in der Klage enthalten seien. Der Beklagte sei aber offenbar nur daran interessiert gewesen, durch Aufrechterhaltung seiner persönlich diffamierenden Vorwürfe seine politischen Ziele zu erreichen. Er habe seine Vorwürfe auch dann noch aufrechterhalten, als der Kläger seine Kandidatur zurückgezogen hatte; daher sei nicht auszuschließen, daß er derartige Äußerungen in Zukunft wiederholen werde. Das begehrte Verbot sei auch erforderlich, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden durch weitere herabsetzende Äußerungen abzuwenden.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne den Beklagten gehört zu haben. Es traf - abweichend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - die Feststellung, daß der dem Kläger nicht näher bekannte Treugeber Werner F***** bevollmächtigt habe, mit ihm einen Treuhandvertrag abzuschließen. Darüber hinaus stellte es fest, daß die Nominierung des Klägers als gemeinsamer Kandidat der Regierungsparteien für das Amt des Rechnungshof-Präsidenten in der Presse überwiegend positives und freundliches Echo ausgelöst habe und traf überdies die Feststellung, daß die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen in den inländischen Medien tagelang ein Echo ausgelöst hatten.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß es im (einseitig gebliebenen) Provisorialverfahren ausreiche, wenn der Kläger die als Ehrenbeleidigung aufzufassende Behauptung und deren Verbreitung bescheinige. Ihre Unwahrheit brauche er lediglich zu behaupten; den Wahrheitsbeweis habe der Beklagte zu erbringen. Dieser habe auch das Fehlen der objektiven oder der subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung zu bescheinigen. Der Kläger habe die als Ehrenbeleidigung aufzufassenden Behauptungen des Beklagten, deren Verbreitung und deren Unwahrheit bescheinigt. Auch Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil der Beklagte auch nach der Rücknahme der Kandidatur des Klägers seine Anschuldigungen gegen den Kläger aufrechterhalten bzw wiederholt habe. Der Beklagte habe es unterlassen, sich mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinanderzusetzen und vom Kläger die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Vor einer Klage nach § 1330 ABGB sei der Beklagte durch seine Immunität nicht geschützt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die einstweilige Verfügung der ersten Instanz insoweit, als dem Beklagten damit verboten worden war, Äußerungen des Inhalts, der Kläger

1.) mache mit jemandem, der schwerstens belastet sei, gemeinsame Sache;

2.) komme aus dem Filz von Straßenbausondergesellschaften, die im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen stünden;

3.) stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern;

4.) habe Dreck am Stecken;

5.) sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshofpräsident tragbar;

oder ähnliche Äußerungen zu machen.

Das Mehrbegehren des Klägers, dem Beklagten Äußerungen des Inhalts, der Kläger

1.) besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe;

2.) stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei;

3.) habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt;

oder ähnliche Äußerungen zu untersagen,wurde abgewiesen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt mit Ausnahme folgender Feststellungen: Der "vom" (richtig: dem) Kläger "nicht näher bekannt gegebene" (richtig: nicht näher bekannte) Treugeber hatte F***** bevollmächtigt, mit ihm einen Treuhandvertrag abzuschließen; die Nominierung des Klägers als gemeinsamer Kandidat der Regierungsparteien für das Amt eines Rechnungshof-Präsidenten habe in der Presse überwiegend positives und freundliches Echo ausgelöst; die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen hatten in den inländischen Medien tagelang ein Echo ausgelöst. Anstelle der erstgenannten Feststellung stellte das Rekursgericht fest, daß der dem Kläger namentlich bekanntgegebene Treugeber F***** bevollmächtigt hatte, mit ihm einen Treuhandvertrag abzuschließen.

Rechtlich führte das Rekursgericht aus: Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht sei ein der Ehre eines anderen nahetretendes Verhalten. Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB lägen dann vor, wenn es sich um einen objektiv überprüfbaren Tatbestand handle. Die Äußerungen des Beklagten im Morgenjournal vom 17.6.1992, der Kläger besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe, sei bloß als Tatsachenbehauptung und nicht als Ehrenbeleidigung zu werten. Das gleiche treffe auch auf die Behauptung zu, der Kläger stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei, sowie auf die Äußerung, der Kläger habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt. Sei die Rufschädigung nicht zugleich eine Ehrenbeleidigung, dann habe der Kläger auch die Unrichtigkeit und die objektive Vorwerfbarkeit zu bescheinigen. Im Hinblick auf die drängende Zeit infolge der kurzfristigen Nominierung des Klägers und des bereits am nächsten Tag stattfindenden Hearings seien dem Beklagten weitere, etwa über die Einsicht in das Firmenbuch hinausgehende nicht zuzumuten gewesen. Auch hinsichtlich der weiteren Behauptung des Beklagten bei der Pressekonferenz am Vormittag des 17.6.1992, der Kläger stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei, sei eine objektive Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten nicht bescheinigt, weil dieser an dem Hearing im Parlament nicht teilgenommen habe. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergebe sich überdies die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der F*****, Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S*****.

Die Erklärung des Klägers nach dem Morgenjournal, er sei an keiner Firma beteiligt, habe in der Öffentlichkeit nur dahin verstanden werden können, daß der Kläger jede Art von Beteiligung, auch eine treuhändige, in Abrede stelle. Es sei davon auszugehen, daß dem Beklagten bei seinen Äußerungen im Morgenjournal und bei der Pressekonferenz in Klagenfurt die nur treuhändige Beteiligung des Klägers an der F***** nicht bekannt war. Dies sei ihm im Hinblick auf die Eintragung im Firmenbuch objektiv nicht vorzuwerfen.

Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Unrichtigkeit der Äußerung zu bescheinigen, daß er innerhalb mehrerer Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt habe. Seine Erklärung nach dem Morgenjournal, er sei an keiner Firma beteiligt, und seine Stellungnahme im Mittagsjournal, er wisse nicht, für wen er die Treuhandschaft unterschrieben habe, seien zur treuhändigen Beteiligung an der F***** und zum Inhalt des Treuhandvertrages, nämlich der namentlichen Anführung des Treugebers, im Widerspruch gestanden.

Wenn der Tatbestand des Abs 1 und gleichzeitig auch einer der Tatbestände des Abs 2 des § 1330 ABGB erfüllt sei, müsse der Beeinträchtigte auch die Rechte aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen können. Sei eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, dann habe der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache bzw das Fehlen der (objektiven bzw subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung habe der Täter zu beweisen. Werturteile seien von Abs 2 des § 1330 nicht erfaßt; sie könnten aber unter Umständen Ehrenbeleidigungen sein. Die übrigen Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit seien als Ehrenbeleidigungen im Sinne des Abs 1 des § 1330 ABGB anzusehen. Die Äußerung, daß der Kläger nicht einmal in Palermo als Rechnungshof-Präsident tragbar sei, sei hingegen ein ehrenbeleidigendes Werturteil.

Wenn die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes Ehre drohe, stehe bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch zu. Nicht nur die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person könne absoluten Schutz beanspruchen. In den Fällen, in denen der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt wird, erschöpften sich die Nachteile nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen. Dem Kläger drohten unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögenrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung usw auswirken könnten. Gegen einen solchen Eingriff biete nur ein Abwehranspruch Schutz. Dieser könne bei Wiederholungsgefahr durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse beider Teile. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der erstinstanzliche Beschluß zur Gänze wiederhergestellt werde. Der Beklagte stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde.

Beide Teile beantragen, dem Rechtsmittel des jeweils anderen Teils nicht Folge zu geben; der Beklagte beantragt überdies, den Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind zulässig; der Revisionsrekurs des Klägers ist teilweise berechtigt; jener des Beklagten ist nicht berechtigt.

I. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:

Der Rechtsmittelwerber behauptet, die dem Beklagten verbotenen Äußerungen seien im Gesamtzusammenhang als sachbezogene Kritik aufzufassen. Sie enthielten keinen Verhaltens- oder Gesinnungsvorwurf; der Beklagte habe lediglich das Naheverhältnis des Klägers zur F***** kritisierend hervorgehoben. Dem Vorwurf, der Kläger habe "Dreck am Stecken", mangle offenkundig die Ernstlichkeit. Würde die Äußerung, jemand sei in Palermo nicht als Rechnungshof-Kandidat tragbar, als ehrenrührig erkannt, dann wäre dies ein massiver Affront gegen die öffentliche Verwaltung der Republik Italien. Die Äußerungen seien zulässige politische Kritik; sie seien kritische Wertungen eines als wahr erwiesenen Sachverhaltes. Würden die Äußerungen des Beklagten in ihrem Gesamtzusammenhang gewertet, dann sei ersichtlich, daß sich die Kritik des Beklagten nicht gegen die Person des Klägers, sondern gegen die von den Koalitionsparteien vorgenommene Nominierung des Klägers für die Position des Rechnungshof-Präsidenten gerichtet habe.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Gegenstand der beanstandeten Äußerungen ist die Beteiligung des Klägers an der F*****. Der Beklagte hat mit drastischen Formulierungen darauf aufmerksam gemacht, daß der Kläger an einem Unternehmen beteiligt ist, gegen das der Vorwurf erhoben wurde, in den sogenannten Straßenbauskandal verwickelt zu sein.

Wie diese Äußerungen aufzufassen sind, ist aus der Sicht eines

redlichen Mitteilungsempfängers (WB 1988/99) nach dem Zusammenhang zu

beurteilen, in dem die Äußerung gemacht wurde (JBl 1992, 326; MuR

1990, 184; ÖBl 1973, 105). Beurteilt man aber die beanstandeten

Äußerungen in ihrem Zusammenhang, dann kommt man zu dem Ergebnis, daß

der redliche Mitteilungsempfänger den Eindruck gewinnen mußte, der

Kläger sei durch seine Verbindung zur F***** in kriminelle

Machenschaften verwickelt. Dieser Vorwurf ist der Vorwurf eines

unehrenhaften Verhaltens; er ist geeignet, den Kläger in der

öffentlichen Meinung herabzusetzen. Ein solcher Vorwurf ist eine

Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Er verletzt den aus

der Personenwürde entspringenden, jedermann zukommenden Anspruch auf

achtungsvolle Behandlung durch andere (s Kienapfel, Grundriß des

österreichischen Strafrechts, BT Vorbem zu §§ 111 ff Rz 2). Das gilt

unabhängig davon, ob der zivilrechtliche Ehrenschutz über den strafrechtlichen hinausgeht (s dazu MR 1991, 146; MR 1991, 20; EvBl 1983/91; vgl auch Korn in MR 1991, 138).

Daß die Äußerungen des Beklagten in ihrer Gesamtheit dem Kläger demnach ein unehrenhaftes Verhalten unterstellen, ist auch bei der Auslegung der einzelnen Behauptungen zu berücksichtigen. Der Mitteilungsempfänger beurteilt jede einzelne Äußerung auf Grund der Informationen, die er durch die Äußerungen des Täters insgesamt erhalten hat; entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes können daher nicht einzelne Äußerungen isoliert betrachtet und damit neutralisiert werden.

In diesem Sinn ist die Äußerung, der Kläger mache mit jemandem, der schwerstens belastet ist, "gemeinsame Sache", als Vorwurf zu verstehen, daß der Kläger bewußt mit einem Kriminellen zusammenwirke. Daran vermag es auch nichts zu ändern, daß der Beklagte unmittelbar vor dieser Äußerung erwähnt hat, daß der Kläger Gesellschafter der F***** ist und sich die Vorwürfe gegen den Gesellschafter dieses Unternehmens richten; damit ist lediglich näher umschrieben, wer der angebliche kriminelle Partner des Klägers sein soll. Mit jemandem, der schwerstens belastet ist, gemeinsame Sache zu machen, ist unehrenhaft; der in diese Richtung gehende Vorwurf ist daher eine ehrenbeleidigende Tatsachenbehauptung.

Ehrenrührig ist auch der Vorwurf, der Kläger "komme letztlich aus dem Filz heraus, den der Rechnungshof zu kontrollieren hätte". Damit wird nicht bloß, wie der Rechtsmittelwerber behauptet, ein Unvereinbarkeitsproblem thematisiert; dem Kläger wird vielmehr unterstellt, an kriminellen Vorgängen in Straßenbausondergesellschaften beteiligt zu sein. Ein solcher Vorwurf betrifft das Verhalten des Klägers.

Das gleiche gilt für die Äußerung, der Kläger "stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern". Diesen Vorwurf hat der Beklagte keineswegs (nur) gegen die F***** gerichtet; er hat vielmehr den Kläger ausdrücklich einen Kandidaten genannt, der "zumindest im Dunstkreis von Skandalbrüdern und Kriminellen steht".

Bei sämtlichen bisher erörterten Vorwürfen behauptet der Beklagte, sich im Rahmen sachbezogener Kritik bewegt zu haben. Davon kann jedoch nur gesprochen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht, ermöglicht doch nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information dem Adressaten eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik (s Kienapfel aaO Rz 19 ff; vgl auch EuGRZ 1986, 424).

Den Äußerungen des Beklagten liegt jedoch kein feststehender Sachverhalt zugrunde; sie unterstellen vielmehr dem Kläger eine unbewiesene Beteiligung an kriminellen Machenschaften. Solche Äußerungen haben mit sachbezogener Kritik nichts zu tun.

Der Beklagte will die Äußerung, der Kläger habe "Dreck am Stecken", als nicht ernst gemeinte Tatsachenbehauptung, als "milden Spott", verstanden wissen, sei sie doch in einem emotional geführten Streitgespräch gefallen. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:

Wird von jemandem behauptet, er habe "Dreck am Stecken", dann wird dies als Vorwurf kriminellen Verhaltens verstanden. Warum dieser Vorwurf hier nicht ernst gemeint sein sollte, ist nicht ersichtlich. Gerade in einem Streitgespräch, wie es die Diskussion "Am runden Tisch" war, wird eine solche Äußerung vielmehr als pointierte Zusammenfassung dessen verstanden, was der Beklagte dem Kläger insgesamt zur Last gelegt hat.

Mit seiner Behauptung, der Kläger sei nicht einmal in Plaermo als Rechnungshof-Kandidat tragbar, hat der Beklagte - wiederum pointiert

- zusammengefaßt, was er dem Kläger vorwirft, nämlich ein mafioses Verhalten. Daß damit, wie der Rechtsmittelwerber meint, abfällig über die Verwaltung der Stadt Palermo geurteilt werde, kann nicht dazu führen, die Äußerung anders zu verstehen, als sie gemeint war und auch verstanden wurde.

Der Beklagte ist mit seinen ehrenrührigen Äußerungen weit über das hinausgegangen, was in einer politischen Auseinandersetzung an Kritik gerechtfertigt ist. Auch wenn politische Kritk stören, provozieren und schockieren darf (EuGRZ 1986, 424), muß doch das Interesse des Beklagten, einen von den Koalitionsparteien aufgestellten Kandidaten für das Amt des Rechnungshof-Präsidenten zu verhindern, jedenfalls hinter dem Interesse des Beklagten zurücktreten, nicht ehrabschneidenden Angriffen ausgesetzt zu sein (zur Interessenabwägung s SZ 61/120; SZ 61/193).

II. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Das Rekursgericht hat diesen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob mehrere im Zusammenhang stehende Äußerungen in ihrer Gesamtheit oder jeweils für sich allein genommen auszulegen sind. Dazu besteht zwar bereits eine Rechtsprechung (JBl 1992, 326; MuR 1990, 184), nach welcher der Zusammenhang maßgebend ist; das Rekursgericht ist ihr aber, wie bereits zum Revisionsrekurs des Beklagten ausgeführt wurde, nicht gefolgt. Es liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor; der Revisionsrekurs ist zulässig.

Der Kläger legt zutreffend dar, daß der Vorwurf, mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagt zu haben, ehrenrührig ist. "Unwahrheit" wird jedenfalls in dem Zusammenhang, in dem der Beklagte den Ausdruck gebraucht hat, als Lüge verstanden. Wird nämlich jemandem, der mit kriminellen Machenschaften in Zusammenhang gebracht wird, vorgeworfen, die Unwahrheit gesagt zu haben, so versteht der redliche Mitteilungsempfänger diesen Vorwurf als Vorwurf der Lüge.

Ist eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung, so hat der Betroffene nur die Verbreitung der Tatsachenbehauptungen zu beweisen (Reischauer in Rummel2, § 1330 ABGB Rz 17; EvBl 1991/24 mwN); den Wahrheitsbeweis hat der Täter zu erbringen. Dazu hatte der Beklagte im einseitig geführten Provisorialverfahren keine Gelegenheit. Ergibt sich aber schon aus dem vom Kläger bescheinigten Sachverhalt, daß ehrenrührige Behauptungen des Beklagten wahr sind, dann ist dies jedenfalls zu berücksichtigen.

Fest steht, daß der Kläger in Erwiderung auf die gegen ihn im "Morgenjournal" des ORF erhobenen Anschuldigungen des Beklagten behauptet hat, an keiner Firma beteiligt zu sein. Diese Behauptung ist objektiv unrichtig. Wer treuhändig einen Gesellschaftsanteil hält, ist gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern aus dem Gesellschaftsverhältnis berechtigt und verpflichtet; er allein und nicht auch der Treugeber ist Gesellschafter (RdW 1991, 205; EvBl 1961/148).

Das Rekursgericht hat daraus geschlossen, daß der Kläger mit seinem Dementi jede Art von Beteiligung - auch eine treuhändige Beteiligung - in Abrede gestellt habe. Dem hält der Rechtsmittelwerber entgegen, daß die Öffentlichkeit unter "Besitz" nicht eine Treuhandschaft verstehe; zugleich läßt er aber dahingestellt, ob breite Kreise der Öffentlichkeit mit dem Begriff der Treuhandschaft überhaupt eine richtige Vorstellung verbinden. Geht man aber davon aus, dann kann auch nicht gesagt werden, daß ein bloß treuhändig Beteiligter in den Augen der Öffentlichkeit jemandem gleichzuhalten wäre, der an keinem Unternehmen beteiligt ist. Wer von sich behauptet, an keinem Unternehmen beteiligt zu sein, von dem wird angenommen, daß er keine Art von Beteiligung hält, und zwar gerade deshalb, weil der Unterschied zwischen einer wirtschaftlichen und einer bloß treuhändigen Beteiligung weiten Teilen der Öffentlichkeit nicht geläufig ist.

An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, daß der Kläger mit seiner Äußerung der Behauptung des Beklagten widersprochen hat, er besitze mit Leuten gemeinsame Firmen. Gerade weil, wie der Kläger ausführt, dies als Behauptung wirtschaftlichen Besitzes verstanden wird, hätte der Kläger auf seine bloße Treuhandfunktion hinweisen müssen und nicht behaupten dürfen, an keiner Firma beteiligt zu sein.

Daß der Kläger bei der Wortwahl des Beklagten nicht an seine bloße Treuhandbeteiligung habe denken müssen, überzeugt nicht. Aus dem Firmenbuch ergibt sich die Beteiligung des Klägers als Gesellschafter; daß seine bloße Treuhandfunktion allgemein oder wenigstens dem Beklagten bekannt gewesen wäre, hat er nicht behauptet. Inwiefern der Beklagte schon auf Grund des Berufes des Klägers auf eine bloße Treuhandbeteiligung hätte schließen müssen, ist nicht zu sehen.

Damit fällt aber auch das Argument in sich zusammen, der Kläger habe die Vorwürfe des Beklagten nicht als Hinweis auf eine bloße Treuhandfunktion verstehen können. Die Behauptung des Klägers, daß er beim erstmaligen Hören der Äußerungen des Beklagten im Morgenjournal an die mehrere Jahre vorher übernommene Treuhandfunktion nicht gedacht habe, ist angesichts der weiteren Äußerungen des Klägers nicht glaubwürdig. In einem im Mittagsjournal am 17.6.1992 gesendeten Interview hat der Kläger seine Behauptung wiederholt, nicht an der F***** beteiligt zu sein. Als Prokurist und Mitarbeiter einer Treuhandgesellschaft habe er 1989 oder 1990 im Auftrag dieser Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag unterschrieben, doch wisse er nicht, für wen er diese Treuhandschaft übernommen habe.

Diese Darstellung zielte offenbar darauf ab, die treuhändige Beteiligung möglichst abzuschwächen; sie wurde zu einem Zeitpunkt gegeben, als dem Kläger jedenfalls bekannt geworden war, daß es um seine Beteiligung an der F***** ging.

Daß der Kläger mehrmals die Unwahrheit gesagt hat, hat das Rekursgericht auch auf Grund der Aussagen des Klägers beim Parlamentshearing und im Mittagsjournal angenommen. Beim Parlamentshearing hatte der Kläger angegeben, daß es sich beim Treugeber um eine Kapitalgesellschaft handle; Namen von Personen könne er nicht nennen. Die weitere Frage, ob er ausschließen könne, daß gegen seinen Treugeber strafrechtliche Erhebungen im Gange seien, konnte der Kläger unter Hinweis darauf, daß er die Gesellschaft bzw den Geschäftsführer des Treugebers nicht kenne, nicht beantworten. Im Mittagsjournal sagte der Kläger, er wisse nicht, für wen er die Treuhandschaft unterschrieben habe. Der Rechtsmittelwerber erklärt diese Äußerungen damit, daß der Kläger die Fragen auf die hinter dem Treugeber stehenden physischen Personen bezogen habe; diese Personen seien ihm nicht bekannt.

Davon ist auf Grund des festgestellten Sachverhalts auch auszugehen. Dem Rechtsmittelwerber kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als er seine sämtlichen Äußerungen nur als Antworten auf die Frage nach den "Hintermännern" verstanden wissen will. Scheint diese Deutung bei den Aussagen des Klägers im Parlamentshearing noch möglich, so ist sie, was seine Äußerung im Mittagsjournal betrifft, ausgeschlossen. Der redliche Hörer dieser Sendung konnte die Behauptung, der Kläger wisse nicht, für wen er die Treuhandschaft unterschrieben habe, nur dahin verstehen, daß dem Kläger der Treugeber völlig unbekannt sei und er auch nicht wisse, daß und um welche (juristischen oder physischen) Person(en) es sich dabei handle. Wird die Äußerung des Klägers so aufgefaßt, dann ist sie objektiv und auch subjektiv unrichtig. Dem Kläger war, wie seine Angaben im Parlamentshearing zeigen, bekannt, daß Treugeber eine Kapitalgesellschaft war; er wußte daher jedenfalls insoweit, für wen er die Treuhandschaft unterschrieben hatte. Daß dem Kläger der Treugeber, wie das Erstgericht feststellt, nicht näher bekannt war, ändert nichts daran, daß er jedenfalls wußte, daß es sich dabei um eine Kapitalgesellschaft handelte.

Der Kläger hat somit sowohl bei seinem Anruf auf Grund des Berichtes im Morgenjournal als auch im Mittagsjournal nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers bewußt die Unwahrheit gesagt. Das läßt den vom Beklagten erhobenen Vorwurf wahr erscheinen, der Kläger habe mehrmals öffentlich die Unwahrheit gesagt, ohne daß es darauf ankäme, ob die vom Rekursgericht angenommenen Widersprüche zwischen der Erklärung des Klägers, den Treugeber nicht zu kennen, und seiner Erklärung, die Einwilligung des Treugebers nicht erhalten zu haben, vorliegen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugestehen, daß die zeitliche Abfolge gegen die Richtigkeit der Überlegungen spricht, die das Rekursgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft auch die Auffassung des Rekursgerichtes, es sei richtig, daß er mit jemandem in Partnerschaft stehe, der schwerstens belastet sei. Das Rekursgericht setze sich damit mit seiner eigenen Auffassung in Widerspruch, da es anderseits dem Beklagten verboten habe, dem Kläger vorzuwerfen, mit jemandem gemeinsame Sache zu machen, der schwerstens belastet sei. "Partnerschaft" heiße, daß mehrere Personen in irgendeiner Weise "gemeinsam" verbunden seien. Damit sei einmal sei die gemeinsame Sache angesprochen, ein anderes Mal die Partnerschaft. Wo das Rekursgericht hier einen Unterschied sehe, sei nicht zu erkennen; Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.Gerhard S***** sei nicht Partner des Klägers gewesen.

Der Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwerstens belastet sei, und mache mit diesem gemeinsame Sache. Der Kläger hat das Verbot dieser Äußerung begehrt. Das Rekursgericht hat die Äußerung in einen seiner Ansicht nach nicht ehrenrührigen und damit zulässigen Teil und in einen ehrenrührigen und damit verbotenen Teil gespalten. Es hat dabei aber unbeachtet gelassen, daß der Begriff "Partnerschaft" durch den Zusammenhang, in dem er vom Beklagten gebraucht wurde, seine neutrale Bedeutung verloren hat. Wird jemandem vorgeworfen, er stehe in Partnerschaft mit jemandem, der schwestens belastet sei, und mache mit diesem gemeinsame Sache, dann ist der Vorwurf in seiner Gesamtheit eine ehrenbeleidigende Tatsachenbehauptung und, mangels Wahrheitsbeweises, zu untersagen.

Den Vorwurf, daß der Kläger eine Firma besitze, bei der es strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe, hat das Rekursgericht gleichfalls als berechtigt angesehen; es hat ihn auch nicht als ehrenrührig erachtet. Dem hält der Rechtsmittelwerber entgegen, daß diese Äußerung nur als Vorwurf verstanden werden könne, der Kläger persönlich sei in kriminelle Machenschaften verwickelt.

Nach den für die Entscheidung maßgebenden Feststellungen hat der Beklagte dem Kläger vorgeworfen, mit Leuten gemeinsame Firmen zu besitzen, die in Rechnungshofberichten nicht nur einer herben Kritik unterzogen sind, sondern auch in solchen Berichten vorkommen, bei denen es sogar strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe. Der Kläger sei auch Besitzer und Miteigentümer von Firmen, die gemeinsam "mit etwas zweifelhaften Persönlichkeiten" von ihm gegründet wurden.

Wird diese Äußerung in ihrer Gesamtheit gelesen, dann erweist sie sich als wahr. Dem Kläger wird nicht, wie das Begehren vermuten läßt, vorgeworfen, (Allein-)Besitzer von Firmen zu sein, bei denen es strafrechtliche Konsequenzen gab, was den Schluß nahelegte, daß sich die strafrechtlichen Konsequenzen gegen den Kläger richteten, sondern es wird auf seine Stellung als (Mit-)Gesellschafter eines Unternehmens hingewiesen, das in den Straßenbauskandal verwickelt ist. Auch als Treuhänder ist der Kläger, wie bereits dargelegt, Gesellschafter des Unternehmens; es ist daher weder ehrenrührig noch tatsachenwidrig, wenn trotz seiner nur treuhändigen Beteiligung auf seine Stellung als (Mit-)Gesellschafter eines solchen Unternehmens hingewiesen wird.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft schließlich auch die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach die als zulässig erachteten Äußerungen dem Kläger nicht vorwerfbar seien; er stellt die zutreffende Frage, warum sich das Rekursgericht damit überhaupt auseinandergesetzt hat. Bei der Rufschädigung steht ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu, wenn Wiederholungsgefahr besteht (MR 1990, 183; RdW 1989, 24; SZ 61/193 mwN). Die Vorinstanzen haben die Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht; ob dem Kläger die Äußerungen vorwerfbar sind, ist daher für die Entscheidung unerheblich.

Die vom Rechtsmittelwerber behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Dem Rekurs des Klägers war daher teilweise Folge zu geben, dem Rechtsmittel des Beklagten hingegen nicht Folge zu geben.

Mangels anderer Anhaltspunkte sind die 7 beantragten Unterlassungsgebote mit je 1/7 des Streitwertes zu bewerten. Nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ist der Beklagte zu 2/7 durchgedrungen und zu 5/7 unterlegen; der Kläger hat ihm daher gemäß §§ 41, 50, 52 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO 2/7 der Kosten des Rekurses zu ersetzen. Im Hinblick auf den geringeren Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens, in welchem der Kläger nur mit rund 1/5 obsiegt hat, mit rund 4/5 aber unterlegen ist, muß der Käger dem Beklagten 4/5 der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ersetzen. Soweit dem Sicherungsantrag stattgegeben wurde, gründet sich die Kostenentscheidung in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO; der Kläger hat daher seine Kosten (5/7 der Kosten der Rekursbeantwortung und 1/5 der Kosten des Revis

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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