- 4 Ob 82/92
Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
- 4 Ob 6/93
Auch; Veröff: MR 1993,101
- 4 Ob 40/93
- 6 Ob 17/94
- 6 Ob 21/94
- 4 Ob 94/94
Beisatz: "Die lästige Witwe" (T1)
- 4 Ob 1001/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1001/95
nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht rechtfertigen. (T2)
Beisatz: Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung. (T3)
- 6 Ob 2059/96d
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2059/96d
Auch
- 6 Ob 2105/96v
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2105/96v
- 6 Ob 2010/96y
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2010/96y
- 6 Ob 2177/96g
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2177/96g
- 6 Ob 2350/96y
Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2350/96y
- 6 Ob 2197/96y
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y
- 6 Ob 2281/96a
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2281/96a
- 6 Ob 11/97d
- 6 Ob 95/97g
- 4 Ob 254/97i
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 4 Ob 254/97i
- 6 Ob 168/97t
Veröff SZ 70/180
- 6 Ob 37/98d
nur T2
- 6 Ob 254/98s
Beisatz: Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung. (T4)
- 6 Ob 7/99v
- 6 Ob 25/99s
Beisatz: Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik. (T5)
- 4 Ob 154/99x
Auch
- 8 ObA 45/99x
nur T2
- 6 Ob 202/99w
Beisatz: Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen. (T6)
- 6 Ob 316/99k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin. (T7)
- 6 Ob 308/99h
nur T2
- 6 Ob 136/00v
Vgl
- 6 Ob 78/00i
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. (T8)
- 6 Ob 109/00y
Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/181
- 6 Ob 284/00h
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 114/01k
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T9)
- 6 Ob 133/01d
Auch
- 4 Ob 109/02m
Beisatz: Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen. (T10)
- 6 Ob 192/02g
Auch
- 6 Ob 238/02x
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149). (T11)
- 4 Ob 14/03t
Vgl auch; Beisatz: Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T12)
Beisatz: Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. (T13)
- 6 Ob 60/03x
- 6 Ob 40/04g
- 6 Ob 273/05y
Beisatz: Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T14)
- 6 Ob 11/06w
- 6 Ob 291/06x
Beis wie T9 nur: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T15)
Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T16)
- 6 Ob 7/07h
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T17)
- 6 Ob 271/07g
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann. (T18)
- 6 Ob 255/07d
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16
- 6 Ob 266/07x
- 4 Ob 60/08i
Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19)
- 6 Ob 66/09p
Auch; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T20)
- 4 Ob 66/10z
Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/82
- 15 Os 81/11t
Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T21)
Vgl auch Beis wie T18 Hier: „rote Mietenmafia“ im Gesamtzusammenhang als noch zulässige politische Kritik gewertet. (T22)
- 15 Os 106/10t
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
Vgl; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T23)
- 15 Os 175/10i
Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T24)
- 6 Ob 114/11z
Auch; Beis wie T19 nur: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. (T25)
- 6 Ob 216/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
Vgl auch
- 14 Os 12/11p
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
Auch; nur T2
- 6 Ob 258/11a
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
Beis wie T25
- 6 Ob 243/11w
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
Beis wie T11; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T26)
- 15 Os 34/13h
Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
Auch; nur T2
- 15 Os 52/12d
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
Auch
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