Index: L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB;SHG Vlbg 1971 §10;
Rechtssatz: Nach der st Rsp der ordentlichen Gerichte führt der Verlust der subjektiven oder objektiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zum Wiederaufleben seines Unterhaltsanspruches. Unter Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit wird dabei der zur Sicherung seines Unterhalte... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1380;EheG §55a Abs2;GebG 1957 §33 TP20; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/3, S 149;
ÖStZB 1990, 227;
Rechtssatz: Außergerichtliche Vereinbarungen gem § 55a Abs 2 EheG sind grundsätzlich als Vergleich zu werten, weil dadurch zumindest zweifelhafte Rechte für die Z... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1380;GebG 1957 §33 TP20;ZPO §204;ZPO §239 Abs2;ZPO §433 Abs1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/3, S 149;
ÖStZB 1990, 227;
Rechtssatz: Für das Vorliegen eines Vergleiches wird vor allem der Umstand des beiderseitigen Nachgebens für wesentlich erachtet (Hinw... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1380;EheG §55a Abs2;GebG 1957 §33 TP20; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/3, S 149;
ÖStZB 1990, 227;
Rechtssatz: Da gem § 55a Abs 2 EheG genauso wie die Regelung unterhaltsrechtlicher Beziehungen zueinander auch die Regelung der Unterhaltspflicht der scheidungswi... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht
Norm: ABGB §1380;EheG §55a Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 287;
Rechtssatz: Eine gem § 55 a Abs 2 EheG nicht vor Gericht abgeschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung trägt alle Wesensmerkmale eines Vergleiches iSd § 1380 ABGB (Hinweis auf E 30.7.1983, 82/15/0081). European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1380;GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;ZPO §204; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 287;
Rechtssatz: Der gerichtliche Vergleich nach § 204 ZPO hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer Prozeßhandlung. Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB die einverständliche Neufestsetz... mehr lesen...
Das Ansuchen der Beschwerdeführerin, die seit dem Wintersemester 1985/86 Architektur an der Technischen Universität studiert, um Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1985/86 wurde nach Vorstellung mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 6. Februar 1986 mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die Behörde habe bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit übersehen... mehr lesen...
Index: Unterricht - Hochschulen001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §1380ABGB §1412EStG 1972 §19 Abs1StudFG 1983 §13 Abs6 litbStudFG 1983 §3StudFG 1983 §4VwRallgZPO §204
Rechtssatz: Ausführungen darüber, daß der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches noch nicht das "Zufließen... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1380;GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Das Wesen eines Vergleiches iSd § 1380 ABGB - und damit der Unterschied zum Anerkenntnis - liegt im beiderseitigen Nachgeben der Parteien (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1380;GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Ein Vergleich ist eine Parteienvereinbarung in der unter beiderseitigen Nachgeben eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt (Hinweis E 13.2.1969, 1813/67). European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1151;ABGB;GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse)... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Der gerichtliche Vergleich ist einerseits ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, andererseits ist er eine Prozeßha... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GJGebG 1962 §2 Z4;GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;GJGebG 1962 §6 Abs4;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Bei Auslegung des Begriffes "vertragschließende Partei" gemäß § 6 Abs 1 Z 6 GJGebG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale ganz allgemein jene Person bezeichnet, die a... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Der gerichtliche Vergleich ist ein vor Gericht geschlossener prozeßrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Nach der Lehre von der Doppelnatur ode... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §1380;ABGB §914;IESG §1 Abs2;VwRallg;ZPO §204;
Rechtssatz: Ausführungen zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches (Hinweis E 19.3.1986, 85/11/0059). Schlagworte Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrecht... mehr lesen...