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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes "vertragschließende Partei" gemäß § 6 Abs 1 Z 6 GJGebG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale ganz allgemein jene Person bezeichnet, die am Abschluß des einen Neuerungsvertrag darstellenden gerichtlichen Vergleiches beteiligt ist. Wird ein solcher Vergleich zwischen den Prozeßparteien und einem prozeßfremden Dritten geschlossen, so bringen diese am Vergleichsabschluß Beteiligten die Gesamtschuld nach § 6 Abs 4 GJGebG durch gemeinsame Verwirklichung des gleichen rechtserheblichen Tatbestandes im Zeitpunkt der Beendigung der Protokollierung des Vergleiches kraft Gesetzes zum Entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017