RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GJGebG 1962 §2 Z4;
GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;
GJGebG 1962 §6 Abs4;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "vertragschließende Partei" gemäß § 6 Abs 1 Z 6 GJGebG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale ganz allgemein jene Person bezeichnet, die am Abschluß des einen Neuerungsvertrag darstellenden gerichtlichen Vergleiches beteiligt ist. Wird ein solcher Vergleich zwischen den Prozeßparteien und einem prozeßfremden Dritten geschlossen, so bringen diese am Vergleichsabschluß Beteiligten die Gesamtschuld nach § 6 Abs 4 GJGebG durch gemeinsame Verwirklichung des gleichen rechtserheblichen Tatbestandes im Zeitpunkt der Beendigung der Protokollierung des Vergleiches kraft Gesetzes zum Entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten