RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0031

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Der gerichtliche Vergleich ist einerseits ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, andererseits ist er eine Prozeßhandlung, die in der Protokollierung und Beurkundung des Vergleichsinhaltes in vollstreckbarer Form besteht (Hinweis E VS 12.11.1981, 2596/79, VwSlg 5629 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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