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Unterricht - HochschulenNorm
ABGB §1380Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches noch nicht das "Zufließen" der damit verbundenen Zahlungen darstellt. (Hinweis auf E 7.12.1982, 82/14/0088).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Zufließen von ZahlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120116.X01Im RIS seit
25.02.2021Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021