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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1379;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 90;Rechtssatz
Auch Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB können Gegenstand eines Vergleiches gem § 1380 ABGB sein. Sind die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis für den Fall seiner Auflösung streitig und zweifelhaft, und zwar auch hinsichtlich der Höhe von Pensionsansprüchen, so ist die Vereinbarung, anstelle der in der Pensionsordnung vorgesehenen Pension (nach Wahl des Arbeitnehmers) eine dort nicht vorgesehene Pensionsabfindung zu bezahlen, ein Vergleich; dies vorausgesetzt, daß die aufgetretenen Zweifel an den Ansprüchen ernsthaft waren, was rein subjektiv zu verstehen ist (Hinweis auf Ertl in Rummel, Komm zum ABGB, zweiter Band, Rz 3 zu § 1380). Eine solche Vereinbarung ändert den Gegenstand der Leistung und nicht nur das Wann und Wie in der Erfüllung der Pensionsforderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140077.X03Im RIS seit
12.09.1989Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018