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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 287;Rechtssatz
Der gerichtliche Vergleich nach § 204 ZPO hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer Prozeßhandlung. Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB die einverständliche Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte und beiderseitigem Nachgeben. Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG 1955 vor (Hinweis E 20.11.1980, 1651/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160107.X02Im RIS seit
26.01.1989