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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse) dazu, jene Ansprüche zu erledigen, an die die Parteien zwar nicht gedacht haben, aber hätten denken können (Hinweis OGH Arb 9209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150121.X03Im RIS seit
11.09.1987