RS Vwgh 1987/9/11 86/15/0121

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1151;
ABGB;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse) dazu, jene Ansprüche zu erledigen, an die die Parteien zwar nicht gedacht haben, aber hätten denken können (Hinweis OGH Arb 9209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150121.X03

Im RIS seit

11.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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