RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0031

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1380;
GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;
ZPO §204 Abs1;

Rechtssatz

Der gerichtliche Vergleich ist ein vor Gericht geschlossener prozeßrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Nach der Lehre von der Doppelnatur oder vom Doppeltatbestand des gerichtlichen Vergleiches ist zwischen seiner materiellen und seiner prozessualen Wirksamkeit zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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