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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1380;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/3, S 149; ÖStZB 1990, 227;Rechtssatz
Für das Vorliegen eines Vergleiches wird vor allem der Umstand des beiderseitigen Nachgebens für wesentlich erachtet (Hinweis E 11.9.1987, 86/15/0121). Dieses Nachgeben muss keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung erfolgen, es genügt vielmehr schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150167.X01Im RIS seit
19.06.1989