RS Vwgh 1989/7/4 88/11/0192

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB;
SHG Vlbg 1971 §10;

Rechtssatz

Nach der st Rsp der ordentlichen Gerichte führt der Verlust der subjektiven oder objektiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zum Wiederaufleben seines Unterhaltsanspruches. Unter Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit wird dabei der zur Sicherung seines Unterhaltes durch eigene Arbeit nötigen geistigen oder körperlichen Kräfte des Kindes verstanden, insbesondere infolge einer Erkrankung. Nicht geeignet, einen Unterhaltsanspruch (wieder) zu begründen, sind hingegen der bloß auf Charakterschwäche beruhende Mangel an Bereitschaft zur Ergreifung eines Berufes, die mangelhafte Willensanspannung, Arbeitsunwilligkeit, der verschuldete Verlust des Lehr- oder Arbeitsplatzes, die nicht ausreichend begründete Aufgabe des Lehrplatzes oder das verschuldete Scheitern der Berufsausbildung (Hinweis auf EFSlg 33.411, 48.192, 43.158, 45.648, 40.649, 53.792, 53.791 und 51.050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110192.X01

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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