§ 2 BSchEG

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

a)

die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;

b)

deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;

c)

deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist;

d)

die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;

e)

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;

f)

die Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;

g)

die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;

h)

die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.

  1. a)Litera adie vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten;
  2. b)Litera bderen Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist;
  3. c)Litera cderen Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geregelt ist;
  4. d)Litera ddie bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
  5. e)Litera edie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
  6. f)Litera fdie Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;
  7. g)Litera gdie bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Paragraph eins, Absatz 3,) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;
  8. h)Litera hdie gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach Paragraph eins, beschäftigt werden.

Stand vor dem 31.10.2024

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.10.2024
Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,

a)

die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;

b)

deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;

c)

deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist;

d)

die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;

e)

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;

f)

die Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;

g)

die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;

h)

die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.

  1. a)Litera adie vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten;
  2. b)Litera bderen Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist;
  3. c)Litera cderen Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geregelt ist;
  4. d)Litera ddie bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
  5. e)Litera edie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
  6. f)Litera fdie Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;
  7. g)Litera gdie bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Paragraph eins, Absatz 3,) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;
  8. h)Litera hdie gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach Paragraph eins, beschäftigt werden.

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