§ 1 BSchEG

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

    Erdbaubetriebe,

    GewässerbauErdbaubetriebe,Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

    Feuerungstechnische Baubetriebe,

    Demolierungsbetriebe,

    Zimmereibetriebe,

    Gipserbetriebe,

    Dachdeckerbetriebe,

    Pflastererbetriebe,

    Lawinenschutzbaubetriebe,Feuerungstechnische Baubetriebe,Demolierungsbetriebe,Zimmereibetriebe,Gipserbetriebe,Dachdeckerbetriebe,Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe,,Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,

    BrunnenmeisterbetriebeGerüstverleihbetriebe,Brunnenmeisterbetriebe.

  2. (2)Absatz 2Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Absatz eins, angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
  4. (4)Absatz 4Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Absatz eins, angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 67/2023)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2023,)

  5. (5)Absatz 5Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Abs. 1 überlassen werden.Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Absatz eins, überlassen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:

    Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

    Erdbaubetriebe,

    GewässerbauErdbaubetriebe,Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

    Feuerungstechnische Baubetriebe,

    Demolierungsbetriebe,

    Zimmereibetriebe,

    Gipserbetriebe,

    Dachdeckerbetriebe,

    Pflastererbetriebe,

    Lawinenschutzbaubetriebe,Feuerungstechnische Baubetriebe,Demolierungsbetriebe,Zimmereibetriebe,Gipserbetriebe,Dachdeckerbetriebe,Pflastererbetriebe und Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe,,Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,

    BrunnenmeisterbetriebeGerüstverleihbetriebe,Brunnenmeisterbetriebe.

  2. (2)Absatz 2Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen auch Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Abs. 1 angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf Arbeiten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten, Stiftungen und Fonds in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach in die Gewerbeberechtigung eines der im Absatz eins, angeführten Betriebe fallen würden. Güterwegebauten, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenen land- und fortwirtschaftlichen Arbeitskräften in Eigenregie durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetz.
  4. (4)Absatz 4Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Abs. 1 angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.Wenn Arbeitnehmer in anderen als den im Absatz eins, angeführten Betrieben in ähnlicher Weise arbeitsbehindernden Einwirkungen durch Schlechtwetter ausgesetzt sind, die die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung notwendig machen, sind diese Betriebe durch Verordnung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 67/2023)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2023,)

  5. (5)Absatz 5Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Abs. 1 überlassen werden.Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Absatz eins, überlassen werden.

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