Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 25.10.2019

Gesetze 1-2 von 2

3 Paragrafen zu Blutsicherheitsgesetz 1999 (BSG 1999) aktualisiert


§ 29 BSG 1999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen.(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in § 22 Abs. 1 der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 270 Euro“ und in § 22 Abs. 2 der Ausd... mehr lesen...


§ 7 BSG 1999

(1) Für die Leitung jeder Blutspendeeinrichtung ist ein ärztlicher Leiter zu bestellen. Gleiches gilt im Fall des § 14 Abs. 2.(2) Für Fälle der Verhinderung des ärztlichen Leiters ist ein Stellvertreter zu berufen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich namhaft zu machen... mehr lesen...


§ 9 BSG 1999

(1) Spender von Blut und Blutbestandteilen müssen für die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen gesundheitlich geeignet sein.(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt ... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.10.19

18 Paragrafen zu Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO (LLPV-WO) aktualisiert


§ 57 LLPV-WO Dienststellenwahlausschüsse

(1) Acht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen ist ein Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Beru... mehr lesen...


§ 55 LLPV-WO Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der

(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse der Berufschul- und Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Dien... mehr lesen...


§ 54 LLPV-WO Zentralwahlausschüsse und

Dienststellenwahlausschüsse(1) Acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ist je ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentlich... mehr lesen...


§ 41 LLPV-WO Kundmachung des vorläufigen

Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen. mehr lesen...


§ 28 LLPV-WO Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlvorbereitung und die Wahl sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes durchzuführen.(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag die für die Stimmenabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmenabgabe zu erf... mehr lesen...


§ 27 LLPV-WO Kundmachung der Wahlvorschläge

Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen. mehr lesen...


§ 26 LLPV-WO Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung und die Reih... mehr lesen...


§ 24 LLPV-WO Änderung und Zurückziehung von

(1) Die Wählergruppen sind berechtigt, Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist zu ändern oder zurückzuziehen. Eine solche Änderung oder Zurückziehung muß von sämtlichen Wahlberechtigten unterschrieben sein, die den zuerst eingebrachten Wahlvorschlag unterfertigt haben.(2) Unterschriften kö... mehr lesen...


§ 23 LLPV-WO Wahlvorschläge

(1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten, jedenfalls aber von zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wah... mehr lesen...


§ 21 LLPV-WO Auflegung

Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort durch zehn Werktage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen. mehr lesen...


§ 20 LLPV-WO Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, diea)am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind;b)gemäß § 15 Abs. 3 und 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967,... mehr lesen...


§ 19a LLPV-WO Ausfolgung von Abschriften

Die Leiter der Dienststellen haben allen Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen ein geordnetes Verzeichnis aller LandeslehrerInnen bekannt zu geben und eine Abschrift kostenlos auszufolgen. Werden von einer wahlwerbenden Gruppe weitere Abschriften verlangt... mehr lesen...


§ 19 LLPV-WO Verzeichnis der Lehrer

(1) Die Leiter der Dienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind z... mehr lesen...


§ 18 LLPV-WO Wahlkundmachung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die zu enthalten hat:a)die Anführung der Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht;b)den Hinweis, daß die Wählerliste (§ 20) bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienst... mehr lesen...


§ 17 LLPV-WO Wahlausschreibung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses, dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1... mehr lesen...


§ 15 LLPV-WO Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder

(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind unverzüglich in d... mehr lesen...


§ 12 LLPV-WO Bildung

(1) Bei jeder Dienststelle ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Dienststellenausschusses ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Der Dienststellenwahlausschuß besteht, wenn die Zahl der Lehrer des betreffenden politischen Bezirkes weniger als 300 beträgt, aus drei Mitgliedern. V... mehr lesen...


§ 1 LLPV-WO Bildung

(1) Bei der Bildungsdirektion ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bilden. Der Zentralwahlausschuß besteht dann, wenn der Zentralaussc... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.10.19
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